Rechtstracker.at

§ 46 LVR 2014

Fassungen
ab 11.12.2014 — BGBl. II Nr. 297/2014 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 46 heute11.12.2014 BGBl. II Nr. 297/2014 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Luftverkehrsregeln 2014

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 297 aus 2014,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 46

Inkrafttretensdatum

11.12.2014BGBl. II Nr. 297/2014

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

LVR 2014

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Militärische Übungs- und Erprobungsflüge

Paragraph 46,

  1. Absatz eins,Militärische Übungs- und Erprobungsflüge dienen der militärischen Flugausbildung und der Erprobung von militärisch genutzten Luftfahrzeugen sowie Luftfahrtgeräts im Rahmen der Erfüllung von Aufgaben gemäß Paragraph 2, des Wehrgesetzes 2001 (WG 2001), BGBl römisch eins Nr. 146, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 85 aus 2009,.
  2. Absatz 2,Militärische Übungsflüge dürfen nur innerhalb militärisch reservierter Bereiche gemäß Paragraph 42, Absatz eins, während ihrer zeitlichen militärischen Nutzung durchgeführt werden.
  3. Absatz 3,Militärische Erprobungsflüge innerhalb kontrollierter Lufträume außerhalb militärisch reservierter Bereiche sind nur zulässig, wenn die in Betracht kommende Flugverkehrskontrollstelle zugestimmt hat. Diese Zustimmung ist unter Berücksichtigung des Flugzweckes zu erteilen, wenn die Sicherheit von kontrollierten Flügen und von Luftfahrzeugen im Flugplatzverkehr nicht gefährdet wird. Die Bestimmungen des Paragraph 36, sind sinngemäß anzuwenden.
  4. Absatz 4,Bei militärischen Übungs- und Erprobungsflügen dürfen dicht besiedelte Gebiete oder Menschenansammlungen im Freien nur insoweit überflogen werden, als dies zum Zwecke des Abfluges oder der Landung aus flugbetrieblichen Gründen unbedingt erforderlich ist.

Schlagworte

Übungsflug, BGBl. I Nr. 146/2001

Im RIS seit

03.12.2014

Zuletzt aktualisiert am

24.03.2017

Gesetzesnummer

20008992

Dokumentnummer

NOR40165958