Rechtstracker.at

§ 14

Fassungen
26.11.2014 bis 22.12.2016 — BGBl. II Nr. 304/2014 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1426.11.201422.12.2016 BGBl. II Nr. 304/2014 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Frauenförderungsplan des Rechnungshofs 2014/2015

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 304 aus 2014,

Typ

K

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 14

Inkrafttretensdatum

26.11.2014BGBl. II Nr. 304/2014

Außerkrafttretensdatum

22.12.2016

Index

63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht

Beachte

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 427 aus 2016,).

Text

Aufnahme und beruflicher Aufstieg

Paragraph 14,

  1. Absatz eins,Die Ausschreibung bzw. Bekanntmachung von zur Besetzung gelangenden Planstellen und Funktionen hat mit der Zielsetzung, insbesondere Frauen für den Prüfungsdienst im Rechnungshof zu gewinnen, zu erfolgen.
  2. Absatz 2,Nach der Aufnahme sind die Mitarbeiterinnen im Zuge von Integrationsmodulen unter Mitwirkung der Gleichbehandlungsbeauftragten in die Organisation des Rechnungshofs einzuführen.
  3. Absatz 3,Der berufliche Aufstieg von Mitarbeiterinnen ist durch vorrangige Zulassung zu externen Bildungsveranstaltungen, insbesondere zur Führungskräfteausbildung, zu fördern.

Im RIS seit

03.12.2014

Zuletzt aktualisiert am

27.12.2016

Gesetzesnummer

20009014

Dokumentnummer

NOR40166140