Rechtstracker.at

Art. 1 § 3

Fassungen
01.01.2015 bis 31.12.2015 — BGBl. II Nr. 330/2014 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1 § 301.01.201531.12.2015 BGBl. II Nr. 330/2014 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Rentenanpassung sowie Feststellung bestimmter Werte im Sozialentschädigungsrecht für das Kalenderjahr 2015

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 330 aus 2014,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.01.2015BGBl. II Nr. 330/2014

Außerkrafttretensdatum

31.12.2015

Index

67 Versorgungsrecht, 82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Beachte

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).

Text

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Die gemäß Paragraph 11, Absatz eins, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 aus den Hundertsätzen des Betrages der Grundrente für erwerbsunfähige Schwerbeschädigte errechneten und gerundeten Grundrentenbeträge werden wie folgt festgestellt:
                                                            bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von

20 vH mit ….............. 53,20 €

30 vH mit …..............106,40 €

40 vH mit …..............159,70 €

50 vH mit …..............212,90 €

60 vH mit …..............266,10 €

70 vH mit …............. 319,30 €

80 vH mit …............. 425,80 €

  1. Absatz 2,Die gemäß Paragraph 11 a, Absatz 4, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 aus den Hundertsätzen des Betrages der Grundrente für erwerbsunfähige Schwerbeschädigte errechneten und gerundeten Schwerstbeschädigtenzulagen werden wie folgt festgestellt:
                                                                          bei einer Summe von mindestens

130 mit ….............. 159,70 €

160 mit ….............. 212,90 €

190 mit ….............. 266,10 €

220 mit ….............. 319,30 €

250 mit ….............. 372,50 €

280 mit ….............. 425,80 €

  1. Absatz 3,Der gemäß Paragraph 35, Absatz 2, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 aus dem Hundertsatz des Betrages der Grundrente für erwerbsunfähige Schwerbeschädigte errechnete und gerundete Grundrentenbetrag wird mit 212,90 € festgestellt.

Im RIS seit

11.12.2014

Zuletzt aktualisiert am

11.12.2014

Gesetzesnummer

20009019

Dokumentnummer

NOR40166335