Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Feststellung der Ausgleichstaxe nach dem Behinderteneinstellungsgesetz für das Kalenderjahr 2015
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 331/2014Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 331 aus 2014,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
68/01 Behinderteneinstellung
Beachte
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).
Text
Die Höhe der gemäß § 9 Abs. 2 des Behinderteneinstellungsgesetzes zu entrichtenden Ausgleichstaxe beträgt für das Kalenderjahr 2015 für jede einzelne Person, die zu beschäftigen wäre, für Dienstgeber mit 25 bis 99 Dienstnehmern monatlich 248 Euro, für Dienstgeber mit 100 bis 399 Dienstnehmern monatlich 348 Euro und für Dienstgeber mit 400 oder mehr Dienstnehmern monatlich 370 Euro.Die Höhe der gemäß Paragraph 9, Absatz 2, des Behinderteneinstellungsgesetzes zu entrichtenden Ausgleichstaxe beträgt für das Kalenderjahr 2015 für jede einzelne Person, die zu beschäftigen wäre, für Dienstgeber mit 25 bis 99 Dienstnehmern monatlich 248 Euro, für Dienstgeber mit 100 bis 399 Dienstnehmern monatlich 348 Euro und für Dienstgeber mit 400 oder mehr Dienstnehmern monatlich 370 Euro.
Zuletzt aktualisiert am
16.05.2023
Dokumentnummer
NOR40166381