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Art. 1

Fassungen
ab 01.12.2014 — BGBl. III Nr. 218/2014 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1 heute01.12.2014 BGBl. III Nr. 218/2014 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen über den gegenseitigen Schutz von Verschlusssachen (Polen)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 218 aus 2014,

Typ

Vertrag – Polen

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

01.12.2014BGBl. III Nr. 218/2014

Außerkrafttretensdatum

Index

49/08 Amtshilfe, Zustellung von Schriftstücken

Text

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Abkommens

  1. Ziffer eins
    sind „Verschlusssachen“ alle Informationen, unabhängig von Darstellungsform und Datenträger, einschließlich Gegenstände oder Teile von Gegenständen, auch während ihrer Bearbeitung, die gemäß dem innerstaatlichen Recht einer der beiden Vertragsparteien als solche eingestuft und gekennzeichnet worden sind und daher gemäß dem innerstaatlichen Recht einer der beiden Vertragsparteien und gemäß diesem Abkommen vor unbefugter Preisgabe geschützt werden;
  2. Ziffer 2
    sind „zuständige Behörden oder Stellen“ die staatlichen Behörden oder Stellen und andere Einrichtungen, einschließlich Unternehmen, die gemäß dem innerstaatlichen Recht der jeweiligen Vertragspartei für die Handhabung von Verschlusssachen zuständig sind;
  3. Ziffer 3
    sind „zuständige Sicherheitsbehörden“ die Behörden, die gemäß Artikel 13 dieses Abkommens notifiziert werden;
  4. Ziffer 4
    ist ein „Verschlusssachenauftrag“ ein Vertrag zwischen einer zuständigen Behörde oder Stelle aus dem Staat der einen Vertragspartei (Auftraggeber) und einer zuständigen Behörde oder Stelle aus dem Staat der anderen Vertragspartei (Auftragnehmer), dessen Erfüllung den Zugang zu Verschlusssachen oder deren Herstellung voraussetzt.

Im RIS seit

12.12.2014

Zuletzt aktualisiert am

14.09.2015

Gesetzesnummer

20009025

Dokumentnummer

NOR40166441