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Art. 11

Fassungen
ab 01.12.2014 — BGBl. III Nr. 218/2014 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 11 heute01.12.2014 BGBl. III Nr. 218/2014 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen über den gegenseitigen Schutz von Verschlusssachen (Polen)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 218 aus 2014,

Typ

Vertrag – Polen

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 11

Inkrafttretensdatum

01.12.2014BGBl. III Nr. 218/2014

Außerkrafttretensdatum

Index

49/08 Amtshilfe, Zustellung von Schriftstücken

Text

Artikel 11

Verletzung der Bestimmungen über den gegenseitigen Schutz von Verschlusssachen

  1. Ziffer eins
    Wenn der Verdacht einer unbefugten Preisgabe von unter dieses Abkommen fallenden Verschlusssachen besteht oder eine solche festgestellt wird, ist dies der anderen Vertragspartei unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
  2. Ziffer 2
    Jede Verletzung der Bestimmungen über den Schutz von unter dieses Abkommen fallenden Verschlusssachen wird gemäß dem innerstaatlichen Recht der zuständigen Vertragspartei untersucht und verfolgt. Die andere Vertragspartei unterstützt diese Maßnahmen auf entsprechenden Antrag.
  3. Ziffer 3
    Die Vertragsparteien informieren einander über das Ergebnis der Untersuchung und allenfalls getroffene Maßnahmen.

Im RIS seit

12.12.2014

Zuletzt aktualisiert am

14.09.2015

Gesetzesnummer

20009025

Dokumentnummer

NOR40166451