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Art. 8

Fassungen
ab 01.12.2014 — BGBl. III Nr. 218/2014 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 8 heute01.12.2014 BGBl. III Nr. 218/2014 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen über den gegenseitigen Schutz von Verschlusssachen (Polen)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 218 aus 2014,

Typ

Vertrag – Polen

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 8

Inkrafttretensdatum

01.12.2014BGBl. III Nr. 218/2014

Außerkrafttretensdatum

Index

49/08 Amtshilfe, Zustellung von Schriftstücken

Text

Artikel 8

Vervielfältigung und Übersetzung von Verschlusssachen

  1. Ziffer eins
    Die Vervielfältigung von Verschlusssachen erfolgt im Einklang mit dem innerstaatlichen Recht jeder Vertragspartei. Die Vervielfältigung von Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrads STRENG GEHEIM/ŚCIŚLE TAJNE ist nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Herstellers zulässig.
  2. Ziffer 2
    Die Kopien sind wie die Originale zu schützen.
  3. Ziffer 3
    Die Anzahl der Kopien ist auf das Notwendige zu begrenzen.
  4. Ziffer 4
    Verschlusssachen dürfen nur von Personen übersetzt werden, die zum Zugang zu Verschlusssachen des jeweiligen Geheimhaltungsgrads ermächtigt sind. Die Übersetzungen sind wie die Originale zu schützen.

Im RIS seit

12.12.2014

Zuletzt aktualisiert am

14.09.2015

Gesetzesnummer

20009025

Dokumentnummer

NOR40166448