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§ 1 ErgZV 2015

Fassungen
01.01.2015 bis 31.12.2015 — BGBl. II Nr. 345/2014 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 101.01.201531.12.2015 BGBl. II Nr. 345/2014 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ergänzungszulagenverordnung 2015

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 345 aus 2014,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.01.2015BGBl. II Nr. 345/2014

Außerkrafttretensdatum

31.12.2015

Abkürzung

ErgZV 2015

Index

65/01 Allgemeines Pensionsrecht

Beachte

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 436 aus 2015,).

Text

Paragraph eins,

Die Mindestsätze im Sinne des Paragraph 26, Absatz 5, des Pensionsgesetzes 1965 betragen ab 1. Jänner 2015

  1. Ziffer eins
    für Beamtinnen und Beamte 872,31 € und erhöhen sich für verheiratete Beamtinnen und Beamte oder für Beamtinnen und Beamte, deren Ehe geschieden, aufgehoben oder für nichtig erklärt worden ist, wenn sie verpflichtet sind, für den Unterhalt ihrer früheren Ehegatten aufzukommen oder dazu beizutragen, um 435,58 € und für jedes Kind, für das der Beamtin oder dem Beamten eine Leistung nach Paragraph 25, Pensionsgesetz 1965 gebührt, um 134,59 €;
  2. Ziffer 2
    für den überlebenden Ehegatten 872,31 € und erhöhen sich für jedes Kind, für das dem überlebenden Ehegatten eine Leistung nach Paragraph 25, Pensionsgesetz 1965 gebührt, um 134,59 €;
  3. Ziffer 3
    für eine Halbwaise bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres 320,84 € und nach diesem Zeitpunkt 570,14 €;
  4. Ziffer 4
    für eine Vollwaise bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres 481,75 € und nach diesem Zeitpunkt 872,31 €;
  5. Ziffer 5
    für einen früheren Ehegatten 872,31 €.

Im RIS seit

17.12.2014

Zuletzt aktualisiert am

04.01.2016

Gesetzesnummer

20009032

Dokumentnummer

NOR40166552