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§ 124 BaSAG

Fassungen
ab 29.12.2015 — BGBl. I Nr. 159/2015
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 124 heute29.12.2015 § → § BGBl. I Nr. 159/2015
§ 12401.01.201528.12.2015 BGBl. I Nr. 98/2014 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Sanierungs- und Abwicklungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2014, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 159 aus 2015,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 124

Inkrafttretensdatum

29.12.2015BGBl. I Nr. 159/2015

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BaSAG

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Nutzung des Abwicklungsfinanzierungsmechanismus

Paragraph 124,

  1. Absatz eins,Der Abwicklungsfinanzierungsmechanismus ist ausschließlich in dem für die wirksame Anwendung der Abwicklungsinstrumente bei Bestimmten Wertpapierfirmen und EU-Zweigstellen erforderlichen Umfang für folgende Maßnahmen zu verwenden:
    1. Ziffer eins
      Besicherung der Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten der in Abwicklung befindlichen Bestimmten Wertpapierfirma, ihrer Tochterunternehmen, eines Brückeninstituts oder einer Abbaueinheit;
    2. Ziffer 2
      Gewährung von Darlehen an eine in Abwicklung befindliche Bestimmte Wertpapierfirma, ihre Tochterunternehmen, ein Brückeninstitut oder eine Abbaueinheit;
    3. Ziffer 3
      Erwerb von Vermögenswerten einer in Abwicklung befindlichen Bestimmten Wertpapierfirma;
    4. Ziffer 4
      Bereitstellung von Kapital für ein Brückeninstitut oder eine Abbaueinheit;
    5. Ziffer 5
      Entschädigungszahlungen an Anteilseigner oder Gläubiger gemäß Paragraph 108,;
    6. Ziffer 6
      Beitragsleistungen an die in Abwicklung befindliche Bestimmte Wertpapierfirma anstelle der Herabschreibung oder Umwandlung der Verbindlichkeiten bestimmter Gläubiger, wenn das Instrument der Gläubigerbeteiligung angewandt wird und die Abwicklungsbehörde entscheidet, bestimmte Gläubiger vom Anwendungsbereich des Instruments der Gläubigerbeteiligung gemäß Paragraph 86, Absatz 4 und Paragraph 87, auszuschließen;
    7. Ziffer 7
      Kreditvergabe an andere Abwicklungsfinanzierungsmechanismen in der Union auf freiwilliger Basis gemäß Paragraph 129, oder
    8. Ziffer 8
      Kombination der in den Ziffer eins bis 7 genannten Maßnahmen.
  2. Absatz 2,Im Falle der Anwendung des Abwicklungsinstruments der Unternehmensveräußerung gemäß Paragraph 75, durch die Abwicklungsbehörde können die Mittel aus dem Abwicklungsfinanzierungsmechanismus auch für die vorgenannten Maßnahmen in Bezug auf den Erwerber eingesetzt werden.
  3. Absatz 3,Die Mittel aus dem Abwicklungsfinanzierungsmechanismus sind nicht direkt zu verwenden, um die Verluste einer Bestimmten Wertpapierfirma oder einer EU-Zweigstelle auszugleichen oder um eine Bestimmte Wertpapierfirma oder EU-Zweigstelle zu rekapitalisieren. Führt die Verwendung der Mittel aus dem Abwicklungsfinanzierungsmechanismus für die in Absatz eins, genannten Maßnahmen indirekt dazu, dass Teile der Verluste einer Bestimmten Wertpapierfirma oder EU-Zweigstelle auf den Abwicklungsfinanzierungsmechanismus abgewälzt werden, so gelten die Grundsätze für die Inanspruchnahme des Abwicklungsfinanzierungsmechanismus gemäß Paragraph 87,

Anmerkung

EG/EU: Art. 1, BGBl. I Nr. 159/2015

Im RIS seit

07.01.2016

Zuletzt aktualisiert am

07.01.2016

Gesetzesnummer

20009037

Dokumentnummer

NOR40177880