Rechtstracker.at

§ 127 BaSAG

Fassungen
ab 01.02.2023 — BGBl. I Nr. 237/2022
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 127 heute01.02.2023 § → § BGBl. I Nr. 237/2022
§ 12729.12.201531.01.2023 § → § BGBl. I Nr. 159/2015
§ 12701.01.201528.12.2015 BGBl. I Nr. 98/2014 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Sanierungs- und Abwicklungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2014, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 237 aus 2022,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 127

Inkrafttretensdatum

01.02.2023BGBl. I Nr. 237/2022

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BaSAG

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Außerordentliche nachträglich eingehobene Beiträge

Paragraph 127,

  1. Absatz eins,Reichen die verfügbaren Finanzmittel nicht aus, um Verluste, Kosten und sonstige Aufwendungen im Zusammenhang mit der Nutzung des Abwicklungsfinanzierungsmechanismus zu decken, so hat die Abwicklungsbehörde von den in Paragraph 125, Absatz eins, genannten Unternehmen nachträglich außerordentliche Beiträge einzuheben, um die zusätzlichen Aufwendungen zu decken. Die Berechnung der Höhe der auf die einzelnen Bestimmten Wertpapierfirmen und EU-Zweigstellen entfallenden außerordentlichen nachträglich eingehobenen Beiträge hat gemäß den in Paragraph 126, Absatz 2, festgelegten Regeln zu erfolgen. Die außerordentlichen nachträglich eingehobenen Beiträge dürfen den dreifachen Jahresbetrag der gemäß Paragraph 126, festgelegten Beiträge nicht überschreiten.
  2. Absatz 2,Für die gemäß diesem Paragraphen eingehobenen Beiträge gilt Paragraph 126, Absätze 4 und 5.
  3. Absatz 3,Die Abwicklungsbehörde kann die Pflicht einer Bestimmten Wertpapierfirma oder EU-Zweigstelle zur Zahlung außerordentlicher nachträglich eingehobener Beiträge an den Abwicklungsfinanzierungsmechanismus ganz oder teilweise aufschieben, wenn durch die Entrichtung dieser Beiträge die Liquidität oder die Solvenz der Bestimmten Wertpapierfirma oder EU-Zweigstelle gefährdet würde. Ein solcher Aufschub ist für höchstens sechs Monate zu gewähren, kann jedoch auf Antrag der Bestimmten Wertpapierfirma oder EU-Zweigstelle verlängert werden. Der gemäß diesem Absatz aufgeschobene Beitrag ist zu entrichten, sobald die Liquidität oder die Solvenz der Bestimmten Wertpapierfirma oder EU-Zweigstelle durch die Entrichtung des Betrags nicht länger gefährdet wird.

Anmerkung

EG/EU: Art. 1, BGBl. I Nr. 159/2015

Im RIS seit

03.01.2023

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2023

Gesetzesnummer

20009037

Dokumentnummer

NOR40250089