Rechtstracker.at

§ 98 BaSAG

Fassungen
ab 29.05.2021 — BGBl. I Nr. 98/2021
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 98 heute29.05.2021 § → § BGBl. I Nr. 98/2021
§ 9801.01.201528.05.2021 BGBl. I Nr. 98/2014 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Sanierungs- und Abwicklungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2014, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2021,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 98

Inkrafttretensdatum

29.05.2021BGBl. I Nr. 98/2021

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BaSAG

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Vertragliche Anerkennung in Drittländern

Paragraph 98,

  1. Absatz eins,Institute und Unternehmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 sind verpflichtet, eine vertragliche Klausel aufzunehmen, durch die der Gläubiger oder die Partei der Vereinbarung oder des Instruments, die oder das die Verbindlichkeit begründet, anerkennt, dass diese unter die Herabschreibungs- und Umwandlungsbefugnisse fallen kann, und sich damit einverstanden erklärt, eine Herabsetzung des Nennwerts oder des ausstehenden Restbetrags, eine Umwandlung oder eine Löschung, die eine Abwicklungsbehörde unter Wahrnehmung dieser Befugnisse vornimmt, zu akzeptieren, wenn die Verbindlichkeit alle folgenden Voraussetzungen erfüllt:
    1. Ziffer eins
      Die Verbindlichkeit ist nicht gemäß Paragraph 86, Absatz 2, ausgenommen;
    2. Ziffer 2
      die Verbindlichkeit stellt keine Einlage gemäß Paragraph 131, Absatz eins, dar;
    3. Ziffer 3
      die Verbindlichkeit unterliegt dem Recht eines Drittlandes und
    4. Ziffer 4
      die Verbindlichkeit wurde nach dem 28. Dezember 2020 ausgegeben oder eingegangen.
  2. Absatz 2,Die Abwicklungsbehörde kann beschließen, dass die Verpflichtung gemäß Absatz eins, keine Anwendung auf Institute oder Unternehmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 findet, in deren Fall der Mindestbetrag gemäß Paragraph 100, Absatz eins, dem Verlustabsorptionsbetrag gemäß Paragraph 102, Absatz 2, Ziffer eins, entspricht, vorausgesetzt, dass die Verbindlichkeiten, die die Bedingungen gemäß Absatz eins, Ziffer eins, bis 4 erfüllen und die vertragliche Klausel gemäß Absatz eins, nicht enthalten, nicht auf die Anforderung angerechnet werden.
  3. Absatz 3,Die Abwicklungsbehörde kann vom Erfordernis gemäß Absatz eins, absehen, wenn sichergestellt ist, dass die in Absatz eins, genannten Verbindlichkeiten oder Instrumente nach dem Recht des betreffenden Drittlandes oder einem bindenden Abkommen mit dem betreffenden Drittland verbindlich den Herabschreibungs- und Umwandlungsbefugnissen der Abwicklungsbehörde unterliegen. Die Abwicklungsbehörde kann diese Ausnahme jederzeit aufheben.
  4. Absatz 4,Für den Fall, dass ein Institut oder Unternehmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 feststellt, dass es rechtlich oder in sonstiger Weise undurchführbar ist, eine gemäß Absatz eins, erforderliche vertragliche Klausel in die vertraglichen Bestimmungen einer entsprechenden Verbindlichkeit aufzunehmen, hat dieses Unternehmen der Abwicklungsbehörde seine Feststellung mitzuteilen, einschließlich der Benennung der Kategorie der Verbindlichkeit sowie einer Begründung dieser Feststellung. Das Institut oder Unternehmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 hat der Abwicklungsbehörde alle Informationen, die diese innerhalb eines angemessenen Zeitraums nach Erhalt der Mitteilung verlangt, zu übermitteln, damit die Abwicklungsbehörde die Auswirkung der Mitteilung auf die Abwicklungsfähigkeit dieses Instituts oder Unternehmens gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 prüfen kann.
  5. Absatz 5,Die Verpflichtung, in die vertraglichen Bestimmungen eine gemäß Absatz eins, erforderliche Klausel aufzunehmen, ist im Falle einer Mitteilung gemäß Absatz 4, ausgesetzt, sobald die Mitteilung bei der Abwicklungsbehörde eingeht.
  6. Absatz 6,Kommt die Abwicklungsbehörde zu dem Schluss, dass es unter Berücksichtigung der Notwendigkeit, die Abwicklungsfähigkeit des Instituts oder Unternehmens gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 sicherzustellen, weder rechtlich noch in sonstiger Weise undurchführbar ist, in die vertraglichen Bestimmungen eine gemäß Absatz eins, erforderliche Klausel aufzunehmen, so verlangt sie innerhalb eines angemessenen Zeitraums nach Erhalt der Mitteilung gemäß Absatz 4, die Aufnahme einer solchen vertraglichen Klausel. Die Abwicklungsbehörde kann darüber hinaus das Institut oder Unternehmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 auffordern, seine Vorgehensweise in Bezug auf die Anwendung der Befreiung von der vertraglichen Anerkennung des Bail-in zu ändern.
  7. Absatz 7,Die in Absatz 4, genannten Verbindlichkeiten dürfen weder Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals noch Instrumente des Ergänzungskapitals noch Schuldtitel gemäß Paragraph 2, Ziffer 49 a, umfassen, sofern es sich bei diesen Instrumenten um unbesicherte Verbindlichkeiten handelt. Zudem sind die Verbindlichkeiten gemäß Absatz 4, vorrangig gegenüber Verbindlichkeiten gemäß Paragraph 131, Absatz 3, Ziffer eins, 2, und 3 sowie Paragraph 131, Absatz 4,
  8. Absatz 8,Stellt die Abwicklungsbehörde im Zusammenhang mit der gemäß Paragraphen 27 und 28 durchgeführten Bewertung der Abwicklungsfähigkeit eines Instituts oder Unternehmens gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 oder zu irgendeinem anderen Zeitpunkt fest, dass innerhalb einer Kategorie von Verbindlichkeiten, die auch berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten einschließt, der Betrag der Verbindlichkeiten, die im Einklang mit Absatz 4, die vertragliche Klausel gemäß Absatz eins, nicht enthalten, zusammen mit den Verbindlichkeiten, die von der Anwendung des Bail-in-Instruments gemäß Paragraph 86, Absatz 2, ausgeschlossen sind oder gemäß Paragraph 86, Absatz 4, voraussichtlich ausgeschlossen werden, über 10 vH dieser Kategorie von Verbindlichkeiten ausmachen, so hat die Abwicklungsbehörde umgehend die Auswirkungen dieses speziellen Umstands auf die Abwicklungsfähigkeit dieses Instituts oder Unternehmens gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4, einschließlich der Auswirkungen auf die Abwicklungsfähigkeit, die sich aufgrund des Risikos ergibt, bei Ausübung der Befugnis, berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten herabzuschreiben und umzuwandeln, gegen die Gläubigerschutzbestimmungen gemäß Paragraph 106, zu verstoßen, zu bewerten.
  9. Absatz 9,Kommt die Abwicklungsbehörde aufgrund der Bewertung gemäß Absatz 8, zu dem Schluss, dass durch die Verbindlichkeiten, die im Einklang mit Absatz 4, die vertragliche Klausel gemäß Absatz eins, nicht enthalten, ein wesentliches Hindernis für die Abwicklungsfähigkeit entsteht, so hat sie gegebenenfalls die Befugnisse gemäß Paragraph 29, auszuüben, um dieses Hindernis für die Abwicklungsfähigkeit zu beseitigen.
  10. Absatz 10,Verbindlichkeiten, für die es das Institut oder Unternehmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 verabsäumt, die gemäß Absatz eins, erforderliche Klausel in die vertraglichen Bestimmungen aufzunehmen, oder für die gemäß Absatz 4, ff. diese Anforderung nicht gilt, sind nicht auf den Mindestbetrag an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten anzurechnen.
  11. Absatz 11,Auf Verlangen der Abwicklungsbehörde hat das Institut oder Unternehmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 ein Rechtsgutachten in Bezug auf die rechtliche Durchsetzbarkeit und Rechtswirksamkeit der vertraglichen Klausel gemäß Absatz eins, vorzulegen.
  12. Absatz 12,Verabsäumt es ein Institut oder Unternehmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4, eine gemäß Absatz eins, geforderte Klausel in die vertraglichen Bestimmungen einer Verbindlichkeit aufzunehmen, hindert dieses Versäumnis die Abwicklungsbehörde nicht daran, bei dieser Verbindlichkeit von den Herabschreibungs- oder Umwandlungsbefugnissen Gebrauch zu machen.
  13. Absatz 13,Wenn die Abwicklungsbehörde dies für erforderlich hält, kann sie auf der Grundlage der infolge der Anwendung von Artikel 55, Absatz 6, der Richtlinie 2014/59/EU in der Fassung der Richtlinie 2019/879/EU weiter präzisierten Bedingungen die Kategorien der Verbindlichkeiten festlegen, bei denen ein Institut oder Unternehmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 zu der Feststellung gelangen kann, dass es rechtlich oder in sonstiger Weise undurchführbar ist, die in Absatz eins, genannte vertragliche Klausel aufzunehmen.

Schlagworte

Herabschreibungsbefugnis

Im RIS seit

02.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

02.06.2021

Gesetzesnummer

20009037

Dokumentnummer

NOR40234690