Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Regelung über die Erhaltung von Wärmebereitungsgeräten im Teilanwendungsbereich des § 1 Abs. 4 MRGRegelung über die Erhaltung von Wärmebereitungsgeräten im Teilanwendungsbereich des Paragraph eins, Absatz 4, MRG
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 100/2014Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2014,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
20/05 Wohn- und Mietrecht
Text
§ 1.Paragraph eins,
Bei Wohnungsmietverträgen, die dem Teilanwendungsbereich des § 1 Abs. 4 MRG unterliegen, kann die Erhaltungspflicht des Vermieters nach § 1096 Abs. 1 ABGB durch vertragliche Vereinbarungen nicht ausgeschlossen oder eingeschränkt werden, soweit es sich um die Erhaltung einer mitvermieteten Heiztherme, eines mitvermieteten Warmwasserboilers oder eines sonstigen mitvermieteten Wärmebereitungsgeräts in der Wohnung handelt. Bei Wohnungsmietverträgen, die dem Teilanwendungsbereich des Paragraph eins, Absatz 4, MRG unterliegen, kann die Erhaltungspflicht des Vermieters nach Paragraph 1096, Absatz eins, ABGB durch vertragliche Vereinbarungen nicht ausgeschlossen oder eingeschränkt werden, soweit es sich um die Erhaltung einer mitvermieteten Heiztherme, eines mitvermieteten Warmwasserboilers oder eines sonstigen mitvermieteten Wärmebereitungsgeräts in der Wohnung handelt.
Zuletzt aktualisiert am
07.05.2024
Dokumentnummer
NOR40167121