Rechtstracker.at

§ 3 InfOG

Fassungen
ab 15.07.2024 — BGBl. I Nr. 70/2024
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 3 heute15.07.2024 § → § BGBl. I Nr. 70/2024
§ 301.01.201514.07.2024 BGBl. I Nr. 102/2014 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Informationsordnungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2014, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2024,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

15.07.2024BGBl. I Nr. 70/2024

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

InfOG

Index

10/03 Nationalrat, Bundesrat

Text

Begriffsbestimmungen

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Klassifizierte Informationen sind materielle und immaterielle Informationen, unabhängig von Darstellungsform und Datenträger, die aufgrund ihres Inhalts eines besonderen Schutzes bedürfen und die daher nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich gemacht werden sollen.
  2. Absatz 2,Nicht-öffentliche Informationen sind Informationen, die nicht zur Veröffentlichung geeignet sind, jedoch nicht unter Absatz eins, fallen.
  3. Absatz 3,EU-Verschlusssachen sind alle mit einer EU-Klassifizierungsstufe versehenen Informationen zu Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union, deren unbefugte Weitergabe den Interessen der Europäischen Union oder eines oder mehrerer ihrer Mitgliedstaaten in unterschiedlichem Maße schaden könnte.
  4. Absatz 4,ESM-Verschlusssachen sind alle mit einer Sicherheitseinstufung durch Organe des Europäischen Stabilitätsmechanismus versehenen Informationen für Beschlüsse im Rahmen des Europäischen Stabilitätsmechanismus.
  5. Absatz 5,Urheber ist das Organ, unter dessen Aufsicht und Verantwortung (klassifizierte) Informationen erstellt oder dem Nationalrat oder dem Bundesrat zugeleitet wurden.

Im RIS seit

05.07.2024

Zuletzt aktualisiert am

18.07.2024

Gesetzesnummer

20009039

Dokumentnummer

NOR40262671