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§ 5 HSWO 2014

Fassungen
ab 01.10.2014 — BGBl. II Nr. 376/2014 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 5 heute01.10.2014 BGBl. II Nr. 376/2014 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahlordnung 2014

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 376 aus 2014,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.10.2014BGBl. II Nr. 376/2014

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

HSWO 2014

Index

72/14 Hochschülerschaft

Text

Aufgaben der Vorsitzenden der Wahlkommissionen und der Stellvertreterinnen und Stellvertreter

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Die oder der Vorsitzende der Wahlkommission hat für die Einberufung und Leitung der Sitzungen, die Anfertigung der Niederschrift über jede Sitzung und die Umbildung der Wahlkommission (Paragraph 6,) zu sorgen. Sie oder er führt die Angelobung der Mitglieder der Wahlkommission und der Unterkommissionen durch, leitet die Abstimmungen und vollzieht die Beschlüsse der Wahlkommission.
  2. Absatz 2,Die oder der Vorsitzende der Wahlkommission hat zu der konstituierenden Sitzung der Bundesvertretung oder der Hochschulvertretung und der Studienvertretungen einzuladen und diese bis zur Wahl einer oder eines Vorsitzenden und deren oder dessen Stellvertreterinnen und Stellvertreter zu leiten.
  3. Absatz 3,Bei Verhinderung der oder des Vorsitzenden hat deren oder dessen Aufgaben die von der Bundesministerin oder dem Bundesminister bestellte rechtskundige Stellvertreterin oder der von der Bundesministerin oder dem Bundesminister bestellte rechtskundige Stellvertreter zu übernehmen. Die Stellvertreterin oder der Stellvertreter ist berechtigt, auch bei Anwesenheit der oder des Vorsitzenden an den Sitzungen der Wahlkommission teilzunehmen.

Im RIS seit

05.01.2015

Zuletzt aktualisiert am

16.02.2017

Gesetzesnummer

20009048

Dokumentnummer

NOR40167308