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§ 50 HSWO 2014

Fassungen
ab 01.10.2014 — BGBl. II Nr. 376/2014 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 50 heute01.10.2014 BGBl. II Nr. 376/2014 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahlordnung 2014

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 376 aus 2014,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 50

Inkrafttretensdatum

01.10.2014BGBl. II Nr. 376/2014

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

HSWO 2014

Index

72/14 Hochschülerschaft

Text

Besondere Umstände

Paragraph 50,

  1. Absatz eins,Treten Umstände ein, die die Stimmabgabe verhindern, so kann jede Wahlkommission oder Unterwahlkommission oder Unterkommission die Wahlhandlung unterbrechen oder sie über die festgelegte Wahlzeit hinaus innerhalb der bestimmten Wahltage verschieben. Bei Gefahr im Verzug kann eine solche Unterbrechung und Verschiebung auch durch die oder den Vorsitzenden der Wahlkommission an der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft erfolgen. Hierbei sind die Zeiten gemäß Paragraph 33, zu beachten.
  2. Absatz 2,Jede Verschiebung ist unverzüglich in geeigneter Weise kundzumachen.
  3. Absatz 3,Hat die Stimmabgabe bereits begonnen, so sind die Wahlakten und die Wahlurne mit den darin enthaltenen Wahlkuverts und Stimmzetteln von der Wahlkommission oder Unterwahlkommission oder Unterkommission bis zur Fortsetzung der Wahlhandlung unter Verschluss zu nehmen und sicher zu verwahren.

Schlagworte

Hochschülerinnenschaft

Im RIS seit

05.01.2015

Zuletzt aktualisiert am

16.02.2017

Gesetzesnummer

20009048

Dokumentnummer

NOR40167353