Rechtstracker.at

§ 59 HSWO 2014

Fassungen
ab 14.02.2017 — BGBl. II Nr. 48/2017
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 59 heute14.02.2017 § → § BGBl. II Nr. 48/2017
§ 5901.10.201413.02.2017 BGBl. II Nr. 376/2014 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahlordnung 2014

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 376 aus 2014, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 48 aus 2017,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 59

Inkrafttretensdatum

14.02.2017BGBl. II Nr. 48/2017

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

HSWO 2014

Index

72/14 Hochschülerschaft

Text

Nichtigkeitsgründe

Paragraph 59,

Die Stimmabgabe im Wege der Briefwahl ist nichtig, wenn:

  1. Ziffer eins
    die eidesstattliche Erklärung auf oder in der Wahlkarte nicht oder offensichtlich nicht durch die Wahlberechtigte oder den Wahlberechtigten abgegeben wurde,
  2. Ziffer 2
    das Überkuvert keine Wahlkarte oder mehrere Wahlkarten enthält,
  3. Ziffer 3
    die Wahlkarte kein Wahlkuvert enthält,
  4. Ziffer 4
    das Überkuvert oder die Wahlkarte mehr Wahlkuverts enthält, als der oder dem Wahlberechtigten Stimmrechte zustehen,
  5. Ziffer 5
    die Prüfung auf Unversehrtheit ergeben hat, dass das Überkuvert oder die Wahlkarte derart beschädigt ist, dass ein vorangegangenes missbräuchliches Entnehmen oder Zurücklegen der inliegenden Wahlkuverts nicht ausgeschlossen werden kann,
  6. Ziffer 6
    die Daten oder die Unterschrift der Wählerin oder des Wählers auf oder in der Wahlkarte nicht mehr erkennbar sind oder
  7. Ziffer 7
    das Überkuvert oder die Wahlkarte nicht spätestens am zweiten Wahltag um 18.00 Uhr bei der zuständigen Wahlkommission eingelangt ist.

Schlagworte

Hochschülerinnenschaft

Im RIS seit

15.02.2017

Zuletzt aktualisiert am

16.02.2017

Gesetzesnummer

20009048

Dokumentnummer

NOR40191269