Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahlordnung 2014
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 376/2014Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 376 aus 2014,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 63Paragraph 63
Index
72/14 Hochschülerschaft
Text
Verlautbarung des Wahlergebnisses
§ 63.Paragraph 63,
(1)Absatz eins,Die Vorsitzenden der Wahlkommissionen haben das Wahlergebnis für die Bundesvertretung oder die Hochschulvertretungen und die Studienvertretungen unverzüglich, längstens aber eine Woche nach dem letzten Wahltag, in der in § 11 vorgeschriebenen Form zu verlautbaren und zu veröffentlichen.Die Vorsitzenden der Wahlkommissionen haben das Wahlergebnis für die Bundesvertretung oder die Hochschulvertretungen und die Studienvertretungen unverzüglich, längstens aber eine Woche nach dem letzten Wahltag, in der in Paragraph 11, vorgeschriebenen Form zu verlautbaren und zu veröffentlichen.
(2)Absatz 2,Hierbei ist anzugeben:
das ziffernmäßige Wahlergebnis, geordnet nach wahlwerbenden Gruppen bzw. nach Kandidatinnen und Kandidaten,
die Zahl der auf die wahlwerbenden Gruppen entfallenden Mandate,
die gewählten Kandidatinnen und Kandidaten bei Studienvertretungen.
Zuletzt aktualisiert am
16.02.2017
Dokumentnummer
NOR40167366