Rechtstracker.at

§ 66 HSWO 2014

Fassungen
ab 01.10.2014 — BGBl. II Nr. 376/2014 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 66 heute01.10.2014 BGBl. II Nr. 376/2014 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahlordnung 2014

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 376 aus 2014,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 66

Inkrafttretensdatum

01.10.2014BGBl. II Nr. 376/2014

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

HSWO 2014

Index

72/14 Hochschülerschaft

Text

Einsprüche gegen die Wahlen der Hochschulvertretungen und der Studienvertretungen

Paragraph 66,

  1. Absatz eins,Die Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft hat über Einsprüche wegen Verletzung der Bestimmungen über das Wahlverfahren für die Wahlen in alle Organe der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften und an Bildungseinrichtungen, an denen keine Hochschülerinnen- oder Hochschülerschaften eingerichtet ist, der Hochschulvertretungen und Studienvertretungen mit Bescheid zu entscheiden.
  2. Absatz 2,Jede wahlwerbende Gruppe und jede Kandidatin oder jeder Kandidat für die Studienvertretungen ist berechtigt, binnen zwei Wochen ab der Verlautbarung des jeweiligen Wahlergebnisses Einsprüche gegen die jeweilige Wahl bei der oder dem Vorsitzenden der betreffenden Wahlkommission oder Unterwahlkommission einzubringen.
  3. Absatz 3,Die Wahlkommission oder Unterwahlkommission hat zu dem Einspruch Stellung zu nehmen und den Einspruch und die Stellungnahme der Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft zu übermitteln.
  4. Absatz 4,Einem Einspruch ist stattzugeben und die Wahl für ungültig zu erklären, wenn wesentliche Bestimmungen des Wahlverfahrens verletzt wurden und hierdurch die Mandatsverteilung beeinflusst werden konnte. Eine für ungültig erklärte Wahl ist nach Maßgabe des Paragraph 58, HSG 2014 zu wiederholen.
  5. Absatz 5,Wird einem Einspruch gegen die ziffernmäßige Ermittlung einer Wahlkommission oder Unterwahlkommission oder gegen falsche rechnerische Ermittlungen bei der Mandatszuweisung stattgegeben, so ist die Ermittlung richtigzustellen, die erfolgte Verlautbarung der Wahlkommission oder Unterwahlkommission zu widerrufen und das richtige Wahlergebnis zu verlautbaren. In diesem Fall hat allenfalls eine Neuzuweisung von Mandaten zu erfolgen. Die unrichtig zugewiesenen Mandate erlöschen mit Rechtskraft der Entscheidung über den Einspruch.
  6. Absatz 6,Gegen den Bescheid der Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft kann binnen vier Wochen Beschwerde an das jeweilige Landesverwaltungsgericht erhoben werden.
  7. Absatz 7,Im Verfahren zur Entscheidung über einen Einspruch oder über eine Beschwerde haben alle wahlwerbenden Gruppen und die zur Wahl zugelassenen Kandidatinnen und Kandidaten für das jeweilige Organ bzw. die betreffende Hochschulvertretung oder Studienvertretung Parteistellung.

Schlagworte

Hochschülerinnenschaft

Im RIS seit

05.01.2015

Zuletzt aktualisiert am

16.02.2017

Gesetzesnummer

20009048

Dokumentnummer

NOR40167369