Rechtstracker.at

§ 3 VwGH-EVV

Fassungen
ab 01.01.2015 — BGBl. II Nr. 360/2014 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 3 heute01.01.2015 BGBl. II Nr. 360/2014 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

VwGH-elektronischer-Verkehr-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 360 aus 2014, Undefined

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.01.2015BGBl. II Nr. 360/2014

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

VwGH-EVV

Index

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Text

Schnittstellenbeschreibung

Paragraph 3,

Die Präsidentin oder der Präsident hat für den elektronischen Rechtsverkehr eine Beschreibung der Art der Datenübermittlung, der vollständigen Datenstruktur, der zulässigen Beilagenformate einschließlich der Regeln über die Feldinhalte und den höchstzulässigen Umfang für alle Dokumentarten auf der Website www.vwgh.gv.at bekanntzumachen (Schnittstellenbeschreibung). Dokumente, die im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs eingebracht bzw. übermittelt werden, haben der Schnittstellenbeschreibung zu entsprechen. Die Übermittlungsstelle hat sicherzustellen, dass Schriftsätze und Beilagen zu Schriftsätzen sowie Ausfertigungen von Erledigungen des Verwaltungsgerichtshofes nur dann übernommen und weiterverarbeitet werden, wenn sie der Schnittstellenbeschreibung entsprechen.

Im RIS seit

08.01.2015

Zuletzt aktualisiert am

10.08.2016

Gesetzesnummer

20009058

Dokumentnummer

NOR40167507