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§ 5 VwGH-EVV

Fassungen
ab 01.01.2015 — BGBl. II Nr. 360/2014 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 5 heute01.01.2015 BGBl. II Nr. 360/2014 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

VwGH-elektronischer-Verkehr-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 360 aus 2014, Undefined

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.01.2015BGBl. II Nr. 360/2014

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

VwGH-EVV

Index

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Text

Abbuchung und Einziehung der Gebühr

Paragraph 5,

Wird der Schriftsatz beim Verwaltungsgerichtshof im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs eingebracht, so hat die Gebührenentrichterin oder der Gebührenentrichter das Konto, von dem die Eingabengebühr einzuziehen ist, oder einen Anschriftcode, unter dem ein Konto zur Einziehung der Eingabengebühr gespeichert ist, anzugeben. Gibt die Gebührenentrichterin oder der Gebührenentrichter sowohl einen Anschriftcode, unter dem ein Konto zur Einziehung der Eingabengebühr gespeichert ist, als auch ein Konto zur Einziehung der Eingabengebühr an, so ist die Eingabengebühr von diesem Konto einzuziehen. Die Abbuchung und die Einziehung der Eingabengebühr sind im Weg der automationsunterstützten Datenverarbeitung durchzuführen.

Im RIS seit

08.01.2015

Zuletzt aktualisiert am

10.08.2016

Gesetzesnummer

20009058

Dokumentnummer

NOR40167509