Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Direktzahlungs-Verordnung 2015
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 368/2014 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 403/2022Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 368 aus 2014, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 403 aus 2022,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Flächennutzung im Umweltinteresse
§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz eins,Als im Umweltinteresse gemäß Art. 46 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 genutzte Flächen („ökologische Vorrangflächen“) sind anzusehen:Als im Umweltinteresse gemäß Artikel 46, der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, genutzte Flächen („ökologische Vorrangflächen“) sind anzusehen:
brachliegende Flächen gemäß Abs. 2,brachliegende Flächen gemäß Absatz 2,,
im Rahmen von Cross Compliance geschützte Landschaftselemente (§ 15 Abs. 1 Z 5 Horizontale GAP-Verordnung),im Rahmen von Cross Compliance geschützte Landschaftselemente (Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 5, Horizontale GAP-Verordnung),
Flächen mit Niederwald mit Kurzumtrieb gemäß Abs. 3,Flächen mit Niederwald mit Kurzumtrieb gemäß Absatz 3,,
Flächen mit Zwischenfrüchten gemäß Abs. 4,Flächen mit Zwischenfrüchten gemäß Absatz 4,,
Flächen mit stickstoffbindenden Pflanzen gemäß Abs. 5,Flächen mit stickstoffbindenden Pflanzen gemäß Absatz 5,,
Flächen mit Miscanthus und – ab dem Antragsjahr 2019 – mit Silphium perfoliatum (durchwachsener Silphie) gemäß Abs. 6 undFlächen mit Miscanthus und – ab dem Antragsjahr 2019 – mit Silphium perfoliatum (durchwachsener Silphie) gemäß Absatz 6, und
für Honigpflanzen genutzte brachliegende Flächen (mit pollen- und nektarreichen Arten) gemäß Abs. 7.für Honigpflanzen genutzte brachliegende Flächen (mit pollen- und nektarreichen Arten) gemäß Absatz 7,
(2)Absatz 2,Auf brachliegenden Flächen sind mit Ausnahme des Umbruchs der brachliegenden Flächen nach dem 31. Juli zum Anbau einer Winterkultur oder Zwischenfrucht die Mindestvorgaben zur Flächenbewirtschaftung gemäß § 2 einzuhalten. Die Brache ist von 1. Jänner bis 31. Dezember des Antragsjahres einzuhalten. Die landwirtschaftliche Nutzung des Aufwuchses ist für die Dauer der Brache nicht zulässig.Auf brachliegenden Flächen sind mit Ausnahme des Umbruchs der brachliegenden Flächen nach dem 31. Juli zum Anbau einer Winterkultur oder Zwischenfrucht die Mindestvorgaben zur Flächenbewirtschaftung gemäß Paragraph 2, einzuhalten. Die Brache ist von 1. Jänner bis 31. Dezember des Antragsjahres einzuhalten. Die landwirtschaftliche Nutzung des Aufwuchses ist für die Dauer der Brache nicht zulässig.
(3)Absatz 3,Die für Niederwald mit Kurzumtrieb verwendbaren heimischen Gehölzarten sind Arten von Weide (Salix sp.), Pappel (Populus sp.), Grauerle (Alnus incana), Schwarzerle (Alnus glutinosa), Esche (Fraxinus) und Birke (Betula sp.). Im Jahr der Neuanlage oder des Neuaustriebes nach erfolgter Nutzung ist der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln zulässig.
(4)Absatz 4,Für Flächen mit Zwischenfrüchten sind folgende Bestimmungen einzuhalten:
Bei Aussaat einer Bienenmischung aus mindestens fünf insektenblütigen Mischungspartnern oder einer Aussaat von mindestens drei verschiedenen Mischungspartnern hat die Anlage spätestens am 31. Juli des Antragsjahres zu erfolgen und darf der Umbruch frühestens am 15. Oktober des Antragsjahres erfolgen, sofern nachfolgend im Herbst Wintergetreide angebaut wird.
Erfolgt die Aussaat von mindestens drei verschiedenen Mischungspartnern spätestens am 20. August des Antragsjahres, darf der Umbruch frühestens am 15. November des Antragsjahres erfolgen.
Erfolgt die Aussaat von mindestens drei verschiedenen Mischungspartnern spätestens am 31. August des Antragsjahres, darf der Umbruch frühestens am 15. Februar des Folgejahres erfolgen.
Erfolgt die Aussaat von mindestens zwei verschiedenen Mischungspartnern spätestens am 20. September des Antragsjahres, darf der Umbruch frühestens am 1. März des Folgejahres erfolgen.
Als Mischungsart gilt die botanische Art einer Pflanze.
(5)Absatz 5,Als stickstoffbindende Pflanzen können
eine Mischung aus den in Z 1 bis Z 12 genannten Pflanzen,eine Mischung aus den in Ziffer eins bis Ziffer 12, genannten Pflanzen,
Ackerbohnen-Getreidegemenge,
Wicken-Getreidegemenge oder
angebaut werden. Zur Verminderung des Risikos erhöhter Stickstoffvorräte sind nach dem Anbau der stickstoffbindenden Pflanzen geeignete produktionstechnische Maßnahmen, wie beispielsweise der Anbau einer nicht-legumen Winterung als Nachfrucht oder der Anbau einer Zwischenfruchtkultur ohne Leguminosenbestandteile, zu setzen. Eine angebaute Zwischenfruchtkultur darf nicht vor dem 15. Februar des Folgejahres umgebrochen werden.
(6)Absatz 6,Auf Flächen mit Miscanthus und – ab dem Antragsjahr 2019 – mit durchwachsener Silphie ist im Jahr der Neuanlage oder eines Neuaustriebs nach erfolgter Nutzung der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln zulässig.
(7)Absatz 7,Brachliegende Flächen gelten nur dann als für Honigpflanzen genutzte brachliegende Flächen, wenn
zwischen 1. Jänner und 31. Dezember des Antragsjahres keine landwirtschaftliche Nutzung mit Ausnahme des Umbruchs der brachliegenden Flächen nach dem 31. August zum Anbau einer Winterkultur oder Zwischenfrucht und auch keine landwirtschaftliche Nutzung des Aufwuchses erfolgt,
geeignete Pflegemaßnahmen im Sinne des § 2 durchgeführt werden, wobei im Zeitraum gemäß Z 1 höchstens einmal gehäckselt werden darf,geeignete Pflegemaßnahmen im Sinne des Paragraph 2, durchgeführt werden, wobei im Zeitraum gemäß Ziffer eins, höchstens einmal gehäckselt werden darf,
bis spätestens 15. Mai die Aussaat einer Mischung aus mindestens vier insektenblütigen Mischungspartnern erfolgt und
im Aufwuchs die insektenblütigen Kulturen vorherrschen.
Als insektenblütige Kulturen gelten beispielsweise Klatschmohn, alle Kleearten, Löwenzahn, Luzerne, Ringelblume, Schafgarbe, Senf und Sonnenblume. Die Liste aller in Betracht kommenden insektenblütigen Kulturen ist auf der Homepage der AMA zu veröffentlichen.
(8)Absatz 8,Abweichend von Abs. 2 dürfen im Antragsjahr 2022 nach Maßgabe von Art. 1 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/484 zur Ermöglichung von Ausnahmeregelungen von der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 hinsichtlich der Anwendung bestimmter Bedingungen im Zusammenhang mit der Ökologisierungszahlung für das Antragsjahr 2022, ABl. Nr. L 98 vom 25.03.2022 S. 105, brachliegende FlächenAbweichend von Absatz 2, dürfen im Antragsjahr 2022 nach Maßgabe von Artikel eins, des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/484 zur Ermöglichung von Ausnahmeregelungen von der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, und der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639 aus 2014, hinsichtlich der Anwendung bestimmter Bedingungen im Zusammenhang mit der Ökologisierungszahlung für das Antragsjahr 2022, Amtsblatt Nummer L 98 vom 25.03.2022 Seite 105, brachliegende Flächen
mit landwirtschaftlichen Kulturpflanzen im Frühjahrsanbau für Erzeugungszwecke oder
als Ackerfutterflächen, deren Aufwuchs genutzt wird,
kultiviert werden. Sie erfüllen die Kriterien für Bracheflächen gemäß Art. 45 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 639/2014.kultiviert werden. Sie erfüllen die Kriterien für Bracheflächen gemäß Artikel 45, Absatz 2, der Verordnung (EU) Nr. 639 aus 2014,.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 158/2022
Schlagworte
Wasserschongebiet, Wasserschutzgebiet
Zuletzt aktualisiert am
02.11.2022
Dokumentnummer
NOR40243829