Rechtstracker.at

§ 15

Fassungen
01.01.2015 bis 31.10.2022 — BGBl. II Nr. 368/2014 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1501.01.201531.10.2022 BGBl. II Nr. 368/2014 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 403/2022

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Direktzahlungs-Verordnung 2015

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 368 aus 2014, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 403 aus 2022,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 15

Inkrafttretensdatum

01.01.2015BGBl. II Nr. 368/2014

Außerkrafttretensdatum

31.10.2022aufgehoben durch BGBl. II Nr. 403/2022

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

5. Abschnitt
Gemeinsame Bestimmungen

Aufbewahrungspflichten

Paragraph 15,

  1. Absatz eins,Der Betriebsinhaber hat die bei ihm verbleibenden Unterlagen, die er als Nachweis für das Vorliegen eines Härtefalls oder außergewöhnlichen Umstands geführt hat, oder sonstige für die Berechnung und Festsetzung von Zahlungsansprüchen sowie die Gewährung der Direktzahlungen maßgeblichen Belege mit der Sorgfalt eines ordentlichen Unternehmers aufzubewahren.
  2. Absatz 2,Der prämienbegünstigte Betriebsinhaber hat die bei ihm verbleibenden Antrags- und Bewilligungsunterlagen, die Bestandsverzeichnisse sowie alle für die Prämiengewährung erheblichen sonstigen Belege mit der Sorgfalt eines ordentlichen Unternehmers aufzubewahren.
  3. Absatz 3,Die Aufbewahrungsdauer beträgt, soweit nicht nach anderen Vorschriften längere Aufbewahrungsfristen bestehen, vier Jahre vom Ende des Kalenderjahres an, auf das sie sich beziehen.

Schlagworte

Antragsunterlagen

Im RIS seit

09.01.2015

Zuletzt aktualisiert am

02.11.2022

Gesetzesnummer

20009063

Dokumentnummer

NOR40167548