Rechtstracker.at

§ 5

Fassungen
01.01.2015 bis 31.10.2022 — BGBl. II Nr. 368/2014 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 501.01.201531.10.2022 BGBl. II Nr. 368/2014 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 403/2022

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Direktzahlungs-Verordnung 2015

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 368 aus 2014, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 403 aus 2022,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.01.2015BGBl. II Nr. 368/2014

Außerkrafttretensdatum

31.10.2022aufgehoben durch BGBl. II Nr. 403/2022

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

2. Abschnitt
Basisprämienregelung

Erstzuweisung von Zahlungsansprüchen

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Andere geeignete Beweise zum Beleg der landwirtschaftlichen Tätigkeit gemäß Paragraph 8 a, Absatz eins, Ziffer 2, MOG 2007 sind
    1. Ziffer eins
      die Ernte- und Erzeugungsmeldung für Wein des Jahres 2013,
    2. Ziffer 2
      Belege, anhand deren eine im Jahr 2013 erfolgte Vermarktung von auf selbst bewirtschafteten Flächen erzeugten landwirtschaftlichen Produkten oder gehaltenen Tieren einschließlich daraus gewonnener tierischer Produkte nachvollziehbar ist, oder
    3. Ziffer 3
      die erfolgte Meldung an die Sozialversicherungsanstalt der Bauern betreffend eine Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Flächen im Jahr 2013.
  2. Absatz 2,Almen und Hutweiden, die für die Zuteilung von Zahlungsansprüchen gemäß Paragraph 8 a, Absatz 2, MOG 2007 zu berücksichtigen sind, sind entsprechend der im Antragsjahr 2013 als „Alm“ bzw. „Hutweide“ beantragten Nutzung einzustufen.
  3. Absatz 3,Sind aufgrund eines Falls höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände die Direktzahlungen eines Betriebsinhabers im Jahr 2014 um mindestens 15 % und 500 € niedriger als die Direktzahlungen des Jahres 2013 oder des Jahres vor Auftreten des Falls höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände, so wird der ursprüngliche Einheitswert (Paragraph 8 a, Absatz 5, MOG 2007) auf der Grundlage der Direktzahlungen, die der betreffende Betriebsinhaber im Jahr 2013 oder im Jahr vor Auftreten des Falls höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände erhalten hat, bestimmt.
  4. Absatz 4,Mit dem Verkauf oder der Verpachtung eines Betriebs bzw. Betriebsteils vor dem 15. Mai 2015 können die dem verkauften oder verpachteten Betrieb(steil) entsprechenden zuzuweisenden Zahlungsansprüche dem Käufer oder Pächter übertragen werden („private Vertragsklausel“). In diesem Fall beantragt der Käufer oder Pächter mittels eines von der Agrarmarkt Austria (AMA) verfügbar gemachten Formblatts, aus dem auch das Einverständnis des Verkäufers oder Verpächters ersichtlich ist, die Zuweisung der von der privaten Vertragsklausel umfassten Zahlungsansprüche.

Schlagworte

Erntemeldung

Im RIS seit

09.01.2015

Zuletzt aktualisiert am

02.11.2022

Gesetzesnummer

20009063

Dokumentnummer

NOR40167538