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Art. 4

Fassungen
ab 01.12.2014 — BGBl. III Nr. 235/2014 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 4 heute01.12.2014 BGBl. III Nr. 235/2014 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Gegenseitige Vertretung im Verfahren der Visumerteilung (Portugal)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 235 aus 2014,

Typ

Vertrag - Portugal

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4

Inkrafttretensdatum

01.12.2014BGBl. III Nr. 235/2014

Außerkrafttretensdatum

Index

49/05 Reisedokumente, Sichtvermerke

Text

Artikel 4

Aufnahme der Vertretungstätigkeit

  1. Absatz eins,
    Die vertretende Vertretungsbehörde nimmt die Tätigkeiten zur Durchführung der Vereinbarung selbständig vor.
  2. Absatz 2,
    Die vertretene Vertragspartei setzt die Europäische Kommission über diese Vereinbarung und deren Beendigung in Kenntnis, bevor diese wirksam wird bzw. außer Kraft tritt.
  3. Absatz 3,
    Gleichzeitig zur Informierung gemäß Absatz 2 setzt das Konsulat der vertretenden Vertragspartei sowohl die Konsulate der anderen Mitgliedsstaaten als auch die Delegation der Europäischen Union in dem betreffendem Konsularbezirk über diese Vereinbarung und deren Beendigung in Kenntnis, bevor diese wirksam wird bzw. außer Kraft tritt.

Im RIS seit

09.02.2018

Zuletzt aktualisiert am

14.02.2018

Gesetzesnummer

20009072

Dokumentnummer

NOR40200341