Rechtstracker.at

Art. 6

Fassungen
ab 01.12.2014 — BGBl. III Nr. 235/2014 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 6 heute01.12.2014 BGBl. III Nr. 235/2014 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Gegenseitige Vertretung im Verfahren der Visumerteilung (Portugal)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 235 aus 2014,

Typ

Vertrag - Portugal

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 6

Inkrafttretensdatum

01.12.2014BGBl. III Nr. 235/2014

Außerkrafttretensdatum

Index

49/05 Reisedokumente, Sichtvermerke

Text

Artikel 6

Inkrafttreten, Geltungsdauer und Kündigung

  1. Absatz eins,
    Die Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlossen und tritt am ersten Tag des ersten Monats nach Austausch der Verbalnoten in Kraft.
  2. Absatz 2,
    Jede Vertragspartei kann diese Vereinbarung jederzeit auf diplomatischem Weg schriftlich kündigen. In einem solchen Fall tritt die Vereinbarung drei Monate nach dem Eingang der Kündigungsnote bei der anderen Vertragspartei außer Kraft.
  3. Absatz 3,
    Jede Vertragspartei kann diese Vereinbarung jederzeit auf diplomatischem Weg schriftlich suspendieren. Die Suspendierung tritt mit Eingang der Suspendierungsnote bei der anderen Vertragspartei in Kraft.
  4. Absatz 4,
    Diese Vereinbarung ersetzt die Vereinbarung über die gegenseitige Vertretung im Verfahren der Visumerteilung vom 9. Dezember 2010 (Verbalnote No. 32 aus 2010,).

Im RIS seit

09.02.2018

Zuletzt aktualisiert am

14.02.2018

Gesetzesnummer

20009072

Dokumentnummer

NOR40200343