Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Telekom-Bezügeverordnung 2015
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 9/2015Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 9 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Beachte
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr. 33/2016).Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 33 aus 2016,).
Text
§ 3.Paragraph 3,
Die Bereitschaftsentschädigung nach § 17b Gehaltsgesetz 1956, wird wie folgt festgelegt: Die Bereitschaftsentschädigung nach Paragraph 17 b, Gehaltsgesetz 1956, wird wie folgt festgelegt:
Für einen Werktag € 26,-
Für einen Sonn- und Feiertag € 42,-
Schlagworte
Sonntagszulage
Zuletzt aktualisiert am
03.02.2016
Dokumentnummer
NOR40168346