Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Förderung von Bildungsmaßnahmen im Bereich Basisbildung sowie zum Nachholen des Pflichtschulabschlusses für die Jahre 2015 bis 2017 (Bund – Länder)
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 30/2015Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2015,
Typ
Vereinbarung gem. Art. 15a B-VGVereinbarung gem. Artikel 15 a, B-VG
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 12Artikel 12
Index
17 Vereinbarungen gem. Art. 15a B-VG17 Vereinbarungen gem. Artikel 15 a, B-VG
Text
Artikel 12
Förderverträge
(1)Absatz eins,Die Länder entscheiden über die Förderfähigkeit der von den Bildungsträgern eingereichten, gemäß Art. 7 akkreditierten Bildungsmaßnahmen anhand der folgenden Kriterien:Die Länder entscheiden über die Förderfähigkeit der von den Bildungsträgern eingereichten, gemäß Artikel 7, akkreditierten Bildungsmaßnahmen anhand der folgenden Kriterien:
Die insgesamt ausgewogene regionale Verteilung der Bildungsmaßnahmen;
die insgesamt gewährleistete Zielgruppenausgewogenheit der Bildungsmaßnahmen;
die entsprechende Budgetverfügbarkeit.
(2)Absatz 2,Zur Gewährleistung der notwendigen Transparenz und Vergleichbarkeit hat jeder Fördervertrag die folgenden Kennzahlen auszuweisen:
Dauer der Bildungsmaßnahme (Anzahl der Unterrichtseinheiten);
Gruppengröße (Anzahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer);
Kosten pro Bildungsmaßnahme in Euro;
Kosten pro Teilnehmerin und Teilnehmer in Euro;
Kosten pro Unterrichtseinheit in Euro;
Kosten pro Teilnehmerin und Teilnehmer und Unterrichtseinheit in Euro.
(3)Absatz 3,Die Fördergeber verpflichten die Bildungsträger im Rahmen der jeweiligen Förderverträge dazu,
die Publizitätsbestimmungen des Art. 10 einzuhalten und die dazu gemäß Art. 2 Abs. 5 von der Steuerungsgruppe beschlossenen und im Programmplanungsdokument veröffentlichten Detailregelungen zu beachten;die Publizitätsbestimmungen des Artikel 10, einzuhalten und die dazu gemäß Artikel 2, Absatz 5, von der Steuerungsgruppe beschlossenen und im Programmplanungsdokument veröffentlichten Detailregelungen zu beachten;
am Monitoring und an der Programmevaluierung entsprechend den gemäß Art. 5 Abs. 3 Z 4 von der Steuerungsgruppe festgelegten Kriterien mitzuwirken und den Berichtspflichten an die Geschäftsstelle nachzukommen. Dies beinhaltet insbesondere die Datenpflege im Rahmen des Monitorings, wobei das Erfassen und Bearbeiten der von der Steuerungsgruppe festgelegten Monitoringkriterien von der Zustimmung der Teilnehmerinnen und Teilnehmer abhängig zu machen ist und die Verweigerung der Zustimmung oder die spätere Zurücknahme der Zustimmung der Teilnahme an der Bildungsmaßnahme bzw. deren Fortsetzung nicht entgegen stehen darf;am Monitoring und an der Programmevaluierung entsprechend den gemäß Artikel 5, Absatz 3, Ziffer 4, von der Steuerungsgruppe festgelegten Kriterien mitzuwirken und den Berichtspflichten an die Geschäftsstelle nachzukommen. Dies beinhaltet insbesondere die Datenpflege im Rahmen des Monitorings, wobei das Erfassen und Bearbeiten der von der Steuerungsgruppe festgelegten Monitoringkriterien von der Zustimmung der Teilnehmerinnen und Teilnehmer abhängig zu machen ist und die Verweigerung der Zustimmung oder die spätere Zurücknahme der Zustimmung der Teilnahme an der Bildungsmaßnahme bzw. deren Fortsetzung nicht entgegen stehen darf;
den Prüforganen des Bundes auf Verlangen Einsicht in sämtliche mit dem Programm in Zusammenhang stehende Aufzeichnungen und Abrechnungsunterlagen zur Prüfung der widmungsgemäßen Verwendung der Fördermittel zu gewähren und auf Verlangen alle dazu erforderlichen Auskünfte zu geben.
Fördergeber und Bildungsträger haben insbesondere bei der Gestaltung der Förderverträge und deren Abwicklung die Grundsätze des Datenschutzes zu beachten.
Zuletzt aktualisiert am
13.02.2025
Dokumentnummer
NOR40168402