Rechtstracker.at

Art. 4

Fassungen
01.01.2015 bis 30.06.2018 — BGBl. I Nr. 30/2015 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 401.01.201530.06.2018 BGBl. I Nr. 30/2015 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Förderung von Bildungsmaßnahmen im Bereich Basisbildung sowie zum Nachholen des Pflichtschulabschlusses für die Jahre 2015 bis 2017 (Bund – Länder)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2015,

Typ

Vereinbarung gem. Artikel 15 a, B-VG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4

Inkrafttretensdatum

01.01.2015BGBl. I Nr. 30/2015

Außerkrafttretensdatum

30.06.2018

Index

17 Vereinbarungen gem. Artikel 15 a, B-VG

Text

Artikel 4

Zielgruppen, Fördersätze und Berechnungsmodalitäten

  1. Absatz eins,Die erfolgreiche Akkreditierung eines Angebots entsprechend den in diesem Artikel festgelegten Kriterien ist Voraussetzung für die Förderfähigkeit von Bildungsmaßnahmen im Rahmen dieser Vereinbarung. Aus einer erfolgreichen Akkreditierung entsteht kein Rechtsanspruch auf finanzielle Förderung für einen Bildungsträger.
  2. Absatz 2,Für den Programmbereich „Basisbildung“ legen die Vertragsparteien folgende Kriterien zur Durchführung der Angebotsförderung fest:
    1. Ziffer eins
      Zielgruppe des Programmbereichs „Basisbildung“ sind ungeachtet ihrer Herkunft, ihrer Erstsprache und eventuell vorliegender Schulabschlüsse Personen ab vollendetem 15. Lebensjahr mit grundlegendem Bildungsbedarf in den Bereichen Lernkompetenz, schriftliche und mündliche Kommunikation in der deutschen Sprache, grundlegende Kommunikationskompetenz in einer weiteren Sprache, Rechnen, Informations- und Kommunikationstechnologien.
    2. Ziffer 2
      Der förderfähige Gesamtrahmen je Bildungsmaßnahme beträgt mindestens 100 und höchstens 400 Unterrichtseinheiten (zu 50 Minuten).
    3. Ziffer 3
      Die Größe der Lerngruppen darf zehn Teilnehmerinnen und/oder Teilnehmer nicht übersteigen.
    4. Ziffer 4
      Der im Fördervertrag festzulegende Kostensatz je Unterrichtseinheit beträgt mindestens 100 Euro und maximal 200 Euro und ist insbesondere abhängig von der eingesetzten Anzahl der Trainerinnen und Trainer je Gruppe, einem etwaigen Kinderbetreuungsangebot und der Anzahl der Einzelstunden beim Lerneinstieg.
    5. Ziffer 5
      Sollten Teilnehmerinnen und Teilnehmer die Bildungsmaßnahme vorzeitig abbrechen, so können die Kursplätze nachbesetzt werden. Wird ein Kursplatz nicht nachbesetzt, können getätigte Ausgaben für jene Teilnehmerinnen und Teilnehmer, welche die Bildungsmaßnahme vorzeitig abgebrochen haben, vom Bildungsträger auf Basis des im Fördervertrag festgelegten Kostensatzes bis zu einem Ausmaß von 40 Unterrichtseinheiten aliquot mit dem Fördergeber verrechnet werden. Dies gilt auch für die integrierte Beratungs- und Eingangsphase. Bei einem Kursbesuch von über 40 Unterrichtseinheiten werden 100 % des im Fördervertrag festgelegten Kostensatzes ausbezahlt.
  3. Absatz 3,Für den Programmbereich „Nachholen des Pflichtschulabschlusses“ legen die Vertragsparteien folgende Kriterien zur Durchführung der Angebotsförderung fest:
    1. Ziffer eins
      Zielgruppe des Programmbereichs „Nachholen des Pflichtschulabschlusses“ sind Personen ab vollendetem 15. Lebensjahr,
      1. Litera a
        die über keinen positiven Abschluss
        1. Sub-Litera, a, a
          der 8. Schulstufe nach dem Lehrplan der Hauptschule oder der Neuen Mittelschule,
        2. Sub-Litera, b, b
          der Polytechnischen Schule auf der 8. Schulstufe oder
        3. Sub-Litera, c, c
          der 4. oder einer höheren Klasse der allgemeinbildenden höheren Schule
        verfügen oder
      2. Litera b
        die eine Bildungsmaßnahme zum Nachholen des Pflichtschulabschlusses begonnen, jedoch bisher nicht abgeschlossen haben.
    2. Ziffer 2
      Der maximal förderbare Gesamtrahmen beträgt 1.160 Unterrichtseinheiten (zu 50 Minuten) pro Teilnehmerin und Teilnehmer, wobei förderfähige Angebote das Minimum von 986 Unterrichtseinheiten nicht unterschreiten dürfen.
    3. Ziffer 3
      Der im Fördervertrag festzulegende Kostensatz je Teilnehmerin und Teilnehmer beträgt maximal 6 600 Euro, den der Bildungsträger nur dann erhält, wenn die Teilnehmerin oder der Teilnehmer die Bildungsmaßnahme absolviert und zu den Prüfungen antritt.
    4. Ziffer 4
      Für Teilnehmerinnen und Teilnehmer, die maximal 51,5% der Bildungsmaßnahme (maximal 598 Unterrichtseinheiten) benötigen, erhält der Bildungsträger einen aliquoten Anteil des im Fördervertrag festgelegten Kostensatzes.
    5. Ziffer 5
      Für den Fall, dass die Teilnehmerin oder der Teilnehmer die Bildungsmaßnahme abgebrochen hat oder nicht zu den Prüfungen angetreten ist, werden 80 % des vollen vereinbarten Kostensatzes gemäß Ziffer 3, oder 4 an den Bildungsträger ausbezahlt.

Schlagworte

Informationstechnologie, Beratungsphase

Im RIS seit

02.02.2015

Zuletzt aktualisiert am

13.02.2025

Gesetzesnummer

20009080

Dokumentnummer

NOR40168394

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2015/30/A4/NOR40168394