Rechtstracker.at

Art. 2

Fassungen
ab 01.04.2015 — BGBl. III Nr. 13/2015 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2 heute01.04.2015 BGBl. III Nr. 13/2015 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Vertretung im Verfahren der Visaerteilung in Thimphu (Schweiz)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 13 aus 2015,

Typ

Vertrag – Schweiz

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

01.04.2015BGBl. III Nr. 13/2015

Außerkrafttretensdatum

Index

49/05 Reisedokumente, Sichtvermerke

Text

Artikel 2

Zuständigkeit

1) Die österreichischen Vertretungsbehörden gemäss Artikel 5 Absatz 1 sind in Anwendung von Artikel 1 für die Prüfung von Anträgen und die Erteilung von Schengenvisa zuständig.

2) Abweichend von Absatz 1 sind die gemäss Artikel 5 Absatz 1 zuständigen österreichischen Vertretungsbehörden jedoch nicht zuständig für:

  • Strichaufzählung
    Visumanträge für einen kurzfristigen Aufenthalt im Zusammenhang mit einer Erwerbstätigkeit (inklusive Chauffeure und Journalisten);
  • Strichaufzählung
    Visumanträge für einen kurzfristigen Aufenthalt im Zusammenhang mit einem medizinischen Grund;
  • Strichaufzählung
    Visumanträge für einen kurzfristigen Aufenthalt, die von einem Angehörigen aus Eritrea, Demokratische Republik Kongo, Irak und Somalia eingereicht werden;
  • Strichaufzählung
    Das Erteilen von Visa mit räumlich beschränkter Gültigkeit, ausser wenn ein solches gemäss Artikel 25 Absatz 3 des Visakodex erteilt wird;
  • Strichaufzählung
    Visumanträge von Inhabern eines Diplomaten-, Dienst- oder Sonderpasses, die nicht Staatsangehörige aus Bhutan sind;
  • Strichaufzählung
    Visumanträge von Inhabern eines gewöhnlichen Passes, die in offizieller Mission in die Schweiz reisen und die nicht Staatsangehörige aus Bhutan sind.

Schlagworte

Diplomatenpass, Dienstpass

Im RIS seit

13.02.2015

Zuletzt aktualisiert am

13.02.2015

Gesetzesnummer

20009086

Dokumentnummer

NOR40168702