Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Vertretung im Verfahren der Visaerteilung in Thimphu (Schweiz)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 13/2015Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 13 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Index
49/05 Reisedokumente, Sichtvermerke
Text
Artikel 2
Zuständigkeit
1) Die österreichischen Vertretungsbehörden gemäss Artikel 5 Absatz 1 sind in Anwendung von Artikel 1 für die Prüfung von Anträgen und die Erteilung von Schengenvisa zuständig.
2) Abweichend von Absatz 1 sind die gemäss Artikel 5 Absatz 1 zuständigen österreichischen Vertretungsbehörden jedoch nicht zuständig für:
Visumanträge für einen kurzfristigen Aufenthalt im Zusammenhang mit einer Erwerbstätigkeit (inklusive Chauffeure und Journalisten);
Visumanträge für einen kurzfristigen Aufenthalt im Zusammenhang mit einem medizinischen Grund;
Visumanträge für einen kurzfristigen Aufenthalt, die von einem Angehörigen aus Eritrea, Demokratische Republik Kongo, Irak und Somalia eingereicht werden;
Das Erteilen von Visa mit räumlich beschränkter Gültigkeit, ausser wenn ein solches gemäss Artikel 25 Absatz 3 des Visakodex erteilt wird;
Visumanträge von Inhabern eines Diplomaten-, Dienst- oder Sonderpasses, die nicht Staatsangehörige aus Bhutan sind;
Visumanträge von Inhabern eines gewöhnlichen Passes, die in offizieller Mission in die Schweiz reisen und die nicht Staatsangehörige aus Bhutan sind.
Schlagworte
Diplomatenpass, Dienstpass
Zuletzt aktualisiert am
13.02.2015
Dokumentnummer
NOR40168702