Rechtstracker.at

Art. 9

Fassungen
ab 01.04.2015 — BGBl. III Nr. 13/2015 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 9 heute01.04.2015 BGBl. III Nr. 13/2015 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Vertretung im Verfahren der Visaerteilung in Thimphu (Schweiz)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 13 aus 2015,

Typ

Vertrag – Schweiz

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 9

Inkrafttretensdatum

01.04.2015BGBl. III Nr. 13/2015

Außerkrafttretensdatum

Index

49/05 Reisedokumente, Sichtvermerke

Text

Artikel 9

Geltungsdauer und Kündigung

1) Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.

2) Die Vertragsparteien können die Vereinbarung jederzeit im gegenseitigen Einvernehmen mittels Austausch von Verbalnoten abändern.

3) Jede Vertragspartei kann die Vereinbarung jederzeit unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten ab der Mitteilung der Kündigung kündigen oder mit sofortiger Wirkung suspendieren.

Das Eidgenössischen Departement für Auswärtige Angelegenheiten der Schweizerischen Eidgenossenschaft schlägt vor, dass im Falle der Zustimmung des geschätzten Bundesministeriums für Europa, Integration und Äußeres diese Verbalnote zusammen mit der österreichischen Antwortnote eine Vereinbarung zwischen dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres der Republik Österreich über die Durchführung des Abkommens zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Österreichischen Bundesregierung über die Vertretung der Schweiz im Verfahren der Visaerteilung in Thimphu darstellt, die am 01. April 2015 in Kraft tritt.

Im RIS seit

13.02.2015

Zuletzt aktualisiert am

13.02.2015

Gesetzesnummer

20009086

Dokumentnummer

NOR40168709