Kurztitel
Abkommen über die Zusammenarbeit für eine erleichterte Umsetzung von FATCA (USA)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 16/2015Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 16 aus 2015,
Index
39/06 Rechts- und Amtshilfe
Text
Artikel 10
Dauer des Abkommens
1. Das Abkommen tritt am Tag der schriftlichen Mitteilung Österreichs an die Vereinigten Staaten, dass Österreich die notwendigen innerstaatlichen Maßnahmen für das Inkrafttreten des Abkommens abgeschlossen hat, in Kraft und bleibt bis zu seiner Kündigung in Kraft.
2. Jede Partei kann dieses Abkommen durch eine schriftliche Mitteilung der Kündigung an die andere Partei kündigen. Eine solche Kündigung wird am ersten Tag des Monats wirksam, der dem Ablauf eines Zeitraums von zwölf Monaten nach dem Tag der Kündigung folgt.
ZU URKUND DESSEN haben die hierzu von ihrer Regierung gehörig bevollmächtigten Unterzeichneten dieses Abkommen unterzeichnet.
GESCHEHEN zu Wien, am 29. April 2014, in zweifacher Ausfertigung, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Text gleichermaßen authentisch ist.