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Art. 10

Fassungen
ab 09.12.2014 — BGBl. III Nr. 16/2015 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 10 heute09.12.2014 BGBl. III Nr. 16/2015 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen über die Zusammenarbeit für eine erleichterte Umsetzung von FATCA (USA)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 16 aus 2015,

Typ

Vertrag - USA

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 10

Inkrafttretensdatum

09.12.2014BGBl. III Nr. 16/2015

Außerkrafttretensdatum

Index

39/06 Rechts- und Amtshilfe

Text

Artikel 10

Dauer des Abkommens

1. Das Abkommen tritt am Tag der schriftlichen Mitteilung Österreichs an die Vereinigten Staaten, dass Österreich die notwendigen innerstaatlichen Maßnahmen für das Inkrafttreten des Abkommens abgeschlossen hat, in Kraft und bleibt bis zu seiner Kündigung in Kraft.

2. Jede Partei kann dieses Abkommen durch eine schriftliche Mitteilung der Kündigung an die andere Partei kündigen. Eine solche Kündigung wird am ersten Tag des Monats wirksam, der dem Ablauf eines Zeitraums von zwölf Monaten nach dem Tag der Kündigung folgt.

ZU URKUND DESSEN haben die hierzu von ihrer Regierung gehörig bevollmächtigten Unterzeichneten dieses Abkommen unterzeichnet.

GESCHEHEN zu Wien, am 29. April 2014, in zweifacher Ausfertigung, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Text gleichermaßen authentisch ist.

Im RIS seit

13.02.2015

Zuletzt aktualisiert am

06.03.2025

Gesetzesnummer

20009087

Dokumentnummer

NOR40168722