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Art. 6

Fassungen
ab 24.07.2015 — BGBl. III Nr. 22/2015 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 6 heute24.07.2015 BGBl. III Nr. 22/2015 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Europäisches Übereinkommen zum Schutz des archäologischen Erbes (revidiert)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 22 aus 2015,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 6

Inkrafttretensdatum

24.07.2015BGBl. III Nr. 22/2015

Außerkrafttretensdatum

Index

79/04 Kultur- und Denkmalschutz

Text

Finanzierung der archäologischen Forschung und Erhaltung

Artikel 6

Jede Vertragspartei verpflichtet sich:

  1. Litera i
    für die öffentliche finanzielle Unterstützung der archäologischen Forschung durch die gesamtstaatlichen, regionalen und kommunalen Behörden entsprechend der jeweiligen Zuständigkeit zu sorgen;
  2. Sub-Litera, i, i
    die materiellen Mittel für archäologische Rettungsmaßnahmen zu erhöhen:
    1. Litera a
      indem sie geeignete Maßnahmen trifft, um sicherzustellen, dass die Deckung der Gesamtkosten etwaiger notwendiger archäologischer Arbeiten im Zusammenhang mit großangelegten öffentlichen oder privaten Erschließungsvorhaben aus Mitteln der öffentlichen Hand beziehungsweise der Privatwirtschaft vorgesehen ist;
    2. Litera b
      indem sie im Haushalt dieser Vorhaben eine vorausgehende archäologische Untersuchung und Erkundung, eine wissenschaftliche Zusammenfassung sowie die vollständige Veröffentlichung und Aufzeichnung der Funde ebenso vorsieht wie die als Vorsorgemaßnahmen in Bezug auf Umwelt und Regionalplanung erforderlichen Verträglichkeitsprüfungen.

Im RIS seit

24.02.2015

Zuletzt aktualisiert am

24.02.2015

Gesetzesnummer

20009092

Dokumentnummer

NOR40168886