Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Europäisches Übereinkommen zum Schutz des archäologischen Erbes (revidiert)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 22/2015Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 22 aus 2015,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 8Artikel 8
Index
79/04 Kultur- und Denkmalschutz
Text
Artikel 8
Jede Vertragspartei verpflichtet sich:
den nationalen und internationalen Austausch von Elementen des archäologischen Erbes für akademisch-wissenschaftliche Zwecke zu erleichtern und gleichzeitig geeignete Schritte zu unternehmen, um zu verhindern, dass der kulturelle und wissenschaftliche Wert dieser Elemente durch die Weitergabe beeinträchtigt wird;
die zentrale Erfassung von Informationen über bereits laufende archäologische Forschungs- und Ausgrabungsarbeiten zu fördern und zur Aufstellung internationaler Forschungsprogramme beizutragen.
Schlagworte
Forschungsarbeit
Zuletzt aktualisiert am
24.02.2015
Dokumentnummer
NOR40168888