Rechtstracker.at

§ 132 VAG 2016

Fassungen
ab 01.10.2018 — BGBl. I Nr. 16/2018
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 132 heute01.10.2018 § → § BGBl. I Nr. 16/2018
§ 13201.01.201631.12.2016 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 118/2016

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Versicherungsaufsichtsgesetz 2016

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2015, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 132

Inkrafttretensdatum

01.10.2018BGBl. I Nr. 16/2018

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

VAG 2016

Index

57/01 Versicherungsaufsicht

Text

Beratung

Paragraph 132,

  1. Absatz eins,Vor Abgabe der Vertragserklärung des Versicherungsnehmers zum Abschluss eines Direktversicherungsvertrags über ein im Inland belegenes Risiko haben Versicherungsunternehmen außer bei der Versicherung von Großrisiken eine persönliche Empfehlung an den Versicherungsnehmer zu richten, in der erläutert wird, warum der empfohlene Vertrag am besten den Wünschen und Bedürfnissen des Versicherungsnehmers entspricht. Dabei sind die Komplexität des Versicherungsprodukts und die für den Zielmarkt gemäß Paragraph 129, Absatz 2, festgelegte Kundenkategorie zu berücksichtigen.
  2. Absatz 2,Die Pflichten gemäß Absatz eins, bestehen nicht, wenn der Versicherungsnehmer den Abschluss eines bestimmten Vertrags wünscht und nach einer Warnung, dass das Versicherungsunternehmen nicht beurteilen wird, ob der in Betracht gezogene Vertrag am besten seinen Wünschen und Bedürfnissen entspricht, in einer gesonderten Erklärung nachweislich auf die Inanspruchnahme einer Beratung verzichtet. Das Versicherungsunternehmen darf den Versicherungsnehmer nicht zu einem Beratungsverzicht veranlassen.
  3. Absatz 3,Die Pflichten gemäß Absatz eins, sowie Paragraph 130, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, bestehen nicht, wenn der Vertrag über einen dazu berechtigten Dritten vertrieben wird, es sei denn das Versicherungsunternehmen hat Grund zu der Annahme dass der Versicherungsnehmer von diesem nicht ordnungsgemäß beraten wird.
  4. Absatz 4,Beim Abschluss von Verträgen eines Direktversicherungsvertrags über ein im Inland belegenes Risiko, bei denen der Versicherungsnehmer seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder seine Niederlassung nicht im Inland hat, ist dem Versicherungsnehmer anstelle der Information gemäß Paragraph 130, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, mitzuteilen, ob das Versicherungsunternehmen vor Vertragsabschluss eine Beratung anbietet. Die Pflichten gemäß Absatz eins, bestehen nur, wenn der Versicherungsnehmer eine Beratung in Anspruch nimmt.

Im RIS seit

25.04.2018

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2018

Gesetzesnummer

20009095

Dokumentnummer

NOR40200685