Rechtstracker.at

§ 257 VAG 2016

Fassungen
ab 01.10.2018 — BGBl. I Nr. 16/2018
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 257 heute01.10.2018 § → § BGBl. I Nr. 16/2018
§ 25701.01.201630.09.2018 BGBl. I Nr. 34/2015 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Versicherungsaufsichtsgesetz 2016

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2015, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 257

Inkrafttretensdatum

01.10.2018BGBl. I Nr. 16/2018

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

VAG 2016

Index

57/01 Versicherungsaufsicht

Text

5. Abschnitt
Mitteilungspflichten der FMA

Mitteilungen an die Europäische Kommission und die EIOPA

Paragraph 257,

  1. Absatz eins,Die FMA hat der Europäischen Kommission und der EIOPA Folgendes mitzuteilen:
    1. Ziffer eins
      die Erteilung der Konzession an ein Versicherungsunternehmen, das Tochterunternehmen eines Unternehmens mit Sitz in einem Drittland ist; hierbei ist der Aufbau des Konzerns darzustellen;
    2. Ziffer 2
      den Erwerb einer Beteiligung an einem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen mit Sitz im Inland, durch den dieses ein Tochterunternehmen eines Unternehmens mit Sitz in einem Drittland wird;
    3. Ziffer 3
      allgemeine Schwierigkeiten, auf die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen mit Sitz im Inland stoßen, wenn sie in einem Staat, der nicht Mitgliedstaat ist, eine Zweigniederlassung errichten wollen, oder die bei der Tätigkeit solcher Zweigniederlassungen auftreten und
    4. Ziffer 4
      über die Anzahl und die Art der Fälle, die zu einer Ablehnung gemäß Paragraph 21, Absatz 4 und Paragraph 23, Absatz 4 und Maßnahmen gemäß Paragraph 289, Absatz 5, geführt haben.
  2. Absatz 2,Eine Mitteilung gemäß Ziffer eins und 2 ist auch den Aufsichtsbehörden der anderen Mitgliedstaaten mitzuteilen.
  3. Absatz 3,Die FMA hat der Europäischen Kommission auch allgemeine Schwierigkeiten mitzuteilen, die bei der Ausübung anderer als der in Absatz eins, Ziffer 3, genannten Versicherungs- oder Rückversicherungsvertriebstätigkeiten in einem Drittland auftreten.

Schlagworte

Versicherungsunternehmen, Versicherungstätigkeit

Im RIS seit

25.04.2018

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2018

Gesetzesnummer

20009095

Dokumentnummer

NOR40200699