Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Versicherungsaufsichtsgesetz 2016
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 34/2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2026Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2015, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2026,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 266Paragraph 266
Index
57/01 Versicherungsaufsicht
Beachte
zum Bezugszeitraum vgl. § 333 Abs. 14zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 333, Absatz 14
Text
Ersatzpflicht des Abschlussprüfers
§ 266.Paragraph 266,
Die Ersatzpflicht des Abschlussprüfers beschränkt sich bei Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen mit einer Bilanzsumme
bis zu 200 Millionen Euro auf
2 Millionen Euro,
bis zu 400 Millionen Euro auf
3 Millionen Euro,
bis zu einer Milliarde Euro auf
4 Millionen Euro,
bis zu zwei Milliarden Euro auf
6 Millionen Euro,
bis zu 5 Milliarden Euro auf
9 Millionen Euro,
bis zu 15 Milliarden Euro auf
12 Millionen Euro,
von mehr als 15 Milliarden Euro auf
18 Millionen Euro
je geprüftem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen. Bei Vorsatz ist die Ersatzpflicht unbegrenzt. Für die Ersatzpflicht wegen Pflichtverletzungen anlässlich der Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung gelten noch einmal die im ersten Satz genannten Haftungsgrenzen. Im Übrigen ist für die Ersatzpflicht von Abschlussprüfern § 275 Abs. 2 UGB anzuwenden.je geprüftem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen. Bei Vorsatz ist die Ersatzpflicht unbegrenzt. Für die Ersatzpflicht wegen Pflichtverletzungen anlässlich der Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung gelten noch einmal die im ersten Satz genannten Haftungsgrenzen. Im Übrigen ist für die Ersatzpflicht von Abschlussprüfern Paragraph 275, Absatz 2, UGB anzuwenden.
Schlagworte
Versicherungsunternehmen
Zuletzt aktualisiert am
19.02.2026
Dokumentnummer
NOR40275911