Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
24.02.2015 bis 31.01.2021 — BGBl. II Nr. 31/2015 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 224.02.201531.01.2021 BGBl. II Nr. 31/2015 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 140/2020

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ausgangsstoffverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 31 aus 2015, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 2020,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

24.02.2015BGBl. II Nr. 31/2015

Außerkrafttretensdatum

31.01.2021aufgehoben durch BGBl. I Nr. 140/2020

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Registrierungssystem

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Abweichend von den Verboten gemäß Artikel 4, Absatz eins, in Verbindung mit Anhang römisch eins der Verordnung (EU) Nr. 98 aus 2013, dürfen
    1. Ziffer eins
      Wasserstoffperoxid (CAS-Nr. 7722-84-1) in Konzentrationen über 12 Gew% bis einschließlich 35 Gew%,
    2. Ziffer 2
      Nitromethan (CAS-Nr. 75-52-5) in Konzentrationen über 30 Gew% bis einschließlich 40 Gew% und
    3. Ziffer 3
      Salpetersäure (CAS-Nr. 7697-37-2) in Konzentrationen über 3 Gew% bis einschließlich 10 Gew%
    Mitgliedern der Allgemeinheit bereit gestellt oder von diesen besessen oder verwendet werden, wenn der Wirtschaftsteilnehmer, der sie bereitstellt, jeweils die Transaktion gemäß Absatz 2, registriert.
    Ist eine Registrierung der Transaktion erfolgt, ist dem Mitglied der Allgemeinheit der zur Registrierung gehörige Kassabeleg auszuhändigen, der zumindest den Namen des Wirtschaftsteilnehmers enthält, der die Registrierung vorgenommen hat. Der Wirtschaftsteilnehmer hat bei der Abgabe das Mitglied der Allgemeinheit zu informieren, dass die Aufbewahrung dieses Kassabelegs dem Nachweis für die erfolgte Registrierung der Transaktion dient.
  2. Absatz 2,Wirtschaftsteilnehmer, die die in Absatz eins, angeführten Ausgangsstoffe für Explosivstoffe in den dort festgelegten Konzentrationsbereichen für Mitglieder der Allgemeinheit bereitstellen, haben in Übereinstimmung mit den Anforderungen des Artikel 8, der Verordnung (EU) Nr. 98 aus 2013, ein Register zu führen und in dieses Register jede an ein Mitglied der Allgemeinheit erfolgte Abgabe eines Ausgangsstoffes gemäß Absatz eins, nach den in Artikel 8, Absatz 2, der Verordnung (EU) Nr. 98 aus 2013, festgelegten Kriterien aufzunehmen. Der Abgeber hat sich vor einem Geschäftsabschluss zu vergewissern, ob es sich bei einem Kunden um einen Wirtschaftsteilnehmer oder ein Mitglied der Allgemeinheit handelt.
  3. Absatz 3,Vor dem Verbringen (Artikel 3, Ziffer 5,) eines gemäß Absatz eins, der Registrierung unterliegenden Ausgangsstoffes für Explosivstoffe durch ein Mitglied der Allgemeinheit nach Österreich ist dies dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft unter Angabe der in Artikel 8, der Verordnung (EU) Nr. 98 aus 2013, angeführten Daten zu melden.
  4. Absatz 4,Bei der Führung des Registers gemäß Absatz 2, haben die Wirtschaftsteilnehmer die Anforderungen des Paragraph 10, Absatz 2, des ChemG 1996 zu erfüllen. Sofern die Daten elektronisch gespeichert werden, sind die Anforderungen des Artikel 8, Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 98 aus 2013, einzuhalten.

Im RIS seit

25.02.2015

Zuletzt aktualisiert am

22.12.2020

Gesetzesnummer

20009097

Dokumentnummer

NOR40169337