Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ausgangsstoffverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 31/2015 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 140/2020Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 31 aus 2015, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 2020,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
Kennzeichnung
§ 3.Paragraph 3,
Wirtschaftsteilnehmer, die beschränkte Ausgangsstoffe für Explosivstoffe gemäß Art. 3 Z 10 der Verordnung (EU) Nr. 98/2013 für Mitglieder der Allgemeinheit bereitstellen, haben sicherzustellen, dass diese gemäß Art. 5 wie folgt gekennzeichnet sind: „Erwerb, Besitz oder Verwendung durch private Endverbraucher ist gesetzlich eingeschränkt“. Wirtschaftsteilnehmer, die beschränkte Ausgangsstoffe für Explosivstoffe gemäß Artikel 3, Ziffer 10, der Verordnung (EU) Nr. 98 aus 2013, für Mitglieder der Allgemeinheit bereitstellen, haben sicherzustellen, dass diese gemäß Artikel 5, wie folgt gekennzeichnet sind: „Erwerb, Besitz oder Verwendung durch private Endverbraucher ist gesetzlich eingeschränkt“.
Zuletzt aktualisiert am
22.12.2020
Dokumentnummer
NOR40169338