Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Rahmenübereinkommen des Europarates über den Wert des Kulturerbes für die Gesellschaft
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 23/2015Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 23 aus 2015,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 11Artikel 11
Index
79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)
Text
Abschnitt III – Gemeinsame Verantwortung für das Kulturerbe und Beteiligung der ÖffentlichkeitAbschnitt römisch drei – Gemeinsame Verantwortung für das Kulturerbe und Beteiligung der Öffentlichkeit
Artikel 11 – Die Organisation der öffentlichen Verantwortung für das Kulturerbe
Bei der Verwaltung des Kulturerbes verpflichten sich die Vertragsparteien zur:
Förderung eines integrierten und gut informierten Ansatzes durch Behörden in allen Bereichen und auf allen Ebenen;
Entwicklung von rechtlichen, finanziellen und beruflichen Rahmenbedingungen, die ein gemeinsames Vorgehen von Behörden, Fachpersonen, Eigentümern, Investoren, Unternehmen, Nichtregierungsorganisationen und der Zivilgesellschaft ermöglichen;
Entwicklung innovativer Formen der Zusammenarbeit zwischen Behörden und anderen Akteuren;
Achtung und Förderung freiwilliger Initiativen, welche die Rolle der Behörden ergänzen;
Ermutigung von mit der Bewahrung des Kulturerbes befassten Nichtregierungsorganisationen zu einer Vorgehensweise im öffentlichen Interesse.
Zuletzt aktualisiert am
06.05.2026
Dokumentnummer
NOR40169358