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Art. 23

Fassungen
ab 01.05.2015 — BGBl. III Nr. 23/2015 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 23 heute01.05.2015 BGBl. III Nr. 23/2015 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Rahmenübereinkommen des Europarates über den Wert des Kulturerbes für die Gesellschaft

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 23 aus 2015,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 23

Inkrafttretensdatum

01.05.2015BGBl. III Nr. 23/2015

Außerkrafttretensdatum

Index

79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)

Text

Artikel 23 – Notifikationen

Der Generalsekretär des Europarates notifiziert den Mitgliedstaaten des Europarates, jedem Staat, der diesem Übereinkommen beigetreten ist oder zum Beitritt eingeladen wurde und der Europäischen Gemeinschaft, sofern diese beigetreten ist oder zum Beitritt eingeladen wurde,
  1. Litera a
    jede Unterzeichnung;
  2. Litera b
    jede Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde;
  3. Litera c
    jeden Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens nach den Artikeln 18, 19 und 20;
  4. Litera d
    jeden Änderungsvorschlag zu diesem Übereinkommen nach Artikel 22 sowie den Tag des Inkrafttretens der Änderung;
  5. Litera e
    jede andere Handlung, Erklärung, Notifikation oder Mitteilung im Zusammenhang mit diesem Übereinkommen.
    Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben.

Geschehen zu Faro am 27. Oktober 2005 in englischer und französischer Sprache, wobei beide Fassungen gleichermaßen verbindlich sind, in einer einzigen Urkunde, die im Archiv des Europarates hinterlegt wird. Der Generalsekretär übermittelt allen Mitgliedstaaten des Europarates und jedem Staat oder der Europäischen Gemeinschaft, sofern sie zum Beitritt zu diesem Übereinkommen eingeladen worden sind, beglaubigte Abschriften.

Schlagworte

Ratifikationsurkunde, Annahmeurkunde, Genehmigungsurkunde

Im RIS seit

25.02.2015

Zuletzt aktualisiert am

06.05.2026

Gesetzesnummer

20009099

Dokumentnummer

NOR40169370