Rechtstracker.at

Art. 1

Fassungen
27.02.2015 bis 31.12.2016 — BGBl. III Nr. 29/2015 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 127.02.201531.12.2016 BGBl. III Nr. 29/2015 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

ADN-Verwendung von Tauchpumpen in Wallgängen und Doppelböden von Tankschiffen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 29 aus 2015,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

27.02.2015BGBl. III Nr. 29/2015

Außerkrafttretensdatum

31.12.2016

Index

99/06 See- und Binnenschifffahrt

Text

  1. Ziffer eins
    Abweichend von 9.3.1.52.1 b), 9.3.2.52.1 b) und 9.3.3.52.1 b) sind in Wallgängen und Doppelböden fest eingebaute Tauchpumpen mit Temperaturüberwachung zugelassen, die dem Typ „bescheinigte Sicherheit“ entsprechen und ausschließlich zu Ballastzwecken benutzt werden.
  2. Ziffer 2
    Diese Vereinbarung gilt für Beförderungen in den Hoheitsgebieten derjenigen ADN-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben, bis zum 31. Dezember 2016. Wird sie vor diesem Zeitpunkt von einem der Unterzeichner ganz oder teilweise widerrufen, so gilt sie bis zum vorgenannten Zeitpunkt nur für Beförderungen in den Hoheitsgebieten derjenigen ADN-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet und nicht widerrufen haben.

Im RIS seit

03.03.2015

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2015

Gesetzesnummer

20009104

Dokumentnummer

NOR40169402