Rechtstracker.at

§ 1

Fassungen
06.03.2015 bis 09.02.2016 — BGBl. II Nr. 44/2015 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 106.03.201509.02.2016 BGBl. II Nr. 44/2015 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verzeichnis jener Goldmünzen, die die Kriterien der Steuerbefreiung im Kalenderjahr 2015 jedenfalls erfüllen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 44 aus 2015,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

06.03.2015BGBl. II Nr. 44/2015

Außerkrafttretensdatum

09.02.2016

Index

32/04 Steuern vom Umsatz

Beachte

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 39 aus 2016,).

Text

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Die in der Anlage genannten Goldmünzen gelten als Münzen, die während des Kalenderjahres 2015 die Kriterien des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 8, Litera j, Sub-Litera, b, b, des Umsatzsteuergesetzes 1994 erfüllen. Die Steuerbefreiung gilt für alle Emissionen eines in der Anlage verzeichneten Stücks, außer für Münzen mit einer Reinheit von weniger als 900 Tausendstel.
  2. Absatz 2,Die Anlage ist in alphabetischer Reihenfolge der Länder und der Bezeichnungen der Münzen geordnet. Münzen der gleichen Kategorie sind in aufsteigender Reihenfolge ihres Werts geordnet.
  3. Absatz 3,In der Anlage entspricht die Bezeichnung der Münzen der auf ihnen angegebenen Währung. In den Fällen, in denen die Währung auf den Münzen nicht in lateinischer Schrift angegeben ist, steht die Bezeichnung (soweit möglich) in Klammern.
  4. Absatz 4,Ist eine Münze nicht in der Anlage angeführt, erfüllt sie aber die Voraussetzung des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 8, Litera j, Sub-Litera, b, b, des Umsatzsteuergesetzes 1994, so kann für die Lieferung die Steuerbefreiung dennoch in Anspruch genommen werden.

Im RIS seit

06.03.2015

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2016

Gesetzesnummer

20009108

Dokumentnummer

NOR40169476