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Art. 14

Fassungen
ab 01.03.2015 — BGBl. III Nr. 30/2015 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 14 heute01.03.2015 BGBl. III Nr. 30/2015 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Finanzierung der vorgesehenen Hilfe im Rahmen des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 30 aus 2015,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 14

Inkrafttretensdatum

01.03.2015BGBl. III Nr. 30/2015

Außerkrafttretensdatum

Index

39/01 Finanzinstitutionen, Währungsabkommen

Text

ARTIKEL 14

Ratifizierung, Inkrafttreten und Geltungsdauer

(1) Jeder Mitgliedstaat genehmigt dieses Abkommen im Einklang mit seinen verfassungsrechtlichen Vorschriften. Die Regierungen der einzelnen Mitgliedstaaten notifizieren dem Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union den Abschluss der für das Inkrafttreten dieses Abkommens erforderlichen Verfahren.

(2) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem die Genehmigung dieses Abkommens durch den letzten Mitgliedstaat notifiziert wurde.

(3) Dieses Abkommen wird für dieselbe Dauer geschlossen wie der mehrjährige Finanzrahmen für den Zeitraum 2014 bis 2020 im Anhang zum AKP-EU-Partnerschaftsabkommen und wie der Übersee-Assoziationsbeschluss (2014 bis 2020). Unbeschadet des Artikels 1 Absatz 4 bleibt dieses Abkommen jedoch so lange in Kraft, wie dies für die vollständige Abwicklung aller im Rahmen des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens und des Übersee-Assoziationsbeschlusses sowie des mehrjährigen Finanzrahmens finanzierten Maßnahmen notwendig ist.

Im RIS seit

09.03.2015

Zuletzt aktualisiert am

11.03.2015

Gesetzesnummer

20009109

Dokumentnummer

NOR40169498