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Art. 9

Fassungen
ab 01.03.2015 — BGBl. III Nr. 30/2015 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 9 heute01.03.2015 BGBl. III Nr. 30/2015 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Finanzierung der vorgesehenen Hilfe im Rahmen des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 30 aus 2015,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 9

Inkrafttretensdatum

01.03.2015BGBl. III Nr. 30/2015

Außerkrafttretensdatum

Index

39/01 Finanzinstitutionen, Währungsabkommen

Text

ARTIKEL 9

Ausschuss für die Investitionsfazilität

(1) Bei der EIB wird ein Ausschuss (im Folgenden „Ausschuss für die Investitionsfazilität") eingerichtet, der sich aus Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten und einem Vertreter der Kommission zusammensetzt. Die EIB nimmt die Sekretariatsgeschäfte des Ausschusses wahr und stellt die unterstützenden Dienstleistungen bereit. Der Vorsitzende des Ausschusses für die Investitionsfazilität wird von den Mitgliedern des EEF-Ausschusses aus deren Mitte gewählt.

(2) Der Rat nimmt die Geschäftsordnung des Ausschusses für die Investitionsfazilität einstimmig an.

(3) Der Ausschuss für die Investitionsfazilität beschließt mit qualifizierter Mehrheit nach Artikel 8 Absätze 2 und 3.

Im RIS seit

09.03.2015

Zuletzt aktualisiert am

11.03.2015

Gesetzesnummer

20009109

Dokumentnummer

NOR40169493