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Art. 15

Fassungen
ab 01.03.2015 — BGBl. III Nr. 31/2015 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 15 heute01.03.2015 BGBl. III Nr. 31/2015 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Kooperationsabkommen über ein globales ziviles Satellitennavigationssystem (GNSS) zwischen EG, ihren Mitgliedstaaten und Marokko

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 31 aus 2015,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 15

Inkrafttretensdatum

01.03.2015BGBl. III Nr. 31/2015

Außerkrafttretensdatum

Index

59/04 EU - EWR

Text

ARTIKEL 15

Finanzierung

(1) Höhe und Modalitäten des Beitrags, den Marokko über die Europäische GNSS-Aufsichtsbehörde zum GALILEO-Programm leistet, sind Gegenstand eines gesonderten Abkommens im Einklang mit den institutionellen Festlegungen der anwendbaren Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft.

(2) Nach dem Assoziierungsabkommen vom März 2000 gilt für Kooperationsregelungen der Vertragsparteien im Rahmen des vorliegenden Abkommens der freie Waren-, Personen-, Dienstleistungs- und Kapitalverkehr.

(3) Unbeschadet des Absatzes 2 sorgen die Vertragsparteien dafür, dass dann, wenn Kooperationsregelungen einer Vertragspartei eine finanzielle Unterstützung von Mitwirkenden der anderen Vertragspartei vorsehen und mit diesen Mitteln der Kauf von Ausrüstung zulässig ist, auf den Transfer dieser Ausrüstung von einer Vertragspartei zu den Mitwirkenden der anderen Vertragspartei keine Steuern und Zölle gemäß den im Hoheitsgebiet der beiden Vertragsparteien geltenden Gesetzen und sonstigen Rechtsvorschriften erhoben werden.

Im RIS seit

16.03.2015

Zuletzt aktualisiert am

16.03.2015

Gesetzesnummer

20009114

Dokumentnummer

NOR40169555