Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 4/2003 zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 132/2009Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 4 aus 2003, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 132 aus 2009,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 17Artikel 17
Text
ARTIKEL 17
Der Gerichtshof kann nur in der Besetzung mit einer ungeraden Zahl von Richtern rechtswirksam entscheiden.
Die Entscheidungen der Kammern mit drei oder fünf Richtern sind nur dann gültig, wenn sie von drei Richtern getroffen werden.
Die Entscheidungen der Großen Kammer sind nur dann gültig, wenn neun Richter anwesend sind.
Die vom Plenum getroffenen Entscheidungen des Gerichtshofs sind nur dann gültig, wenn fünfzehn Richter anwesend sind.
Bei Verhinderung eines Richters einer Kammer kann nach Maßgabe der Verfahrensordnung ein Richter einer anderen Kammer herangezogen werden.
Zuletzt aktualisiert am
23.03.2015
Dokumentnummer
NOR40169696