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Art. 4

Fassungen
ab 01.12.2009 — BGBl. III Nr. 132/2009
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 4 heute01.12.2009 § → § BGBl. III Nr. 132/2009
Art. 401.02.200330.11.2009 BGBl. III Nr. 4/2003 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 4 aus 2003, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 132 aus 2009,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4

Inkrafttretensdatum

01.12.2009BGBl. III Nr. 132/2009

Außerkrafttretensdatum

Index

59/04 EU - EWR

Text

ARTIKEL 4

Die Richter dürfen weder ein politisches Amt noch ein Amt in der Verwaltung ausüben.

Sie dürfen keine entgeltliche oder unentgeltliche Berufstätigkeit ausüben, es sei denn, dass der Rat mit einfacher Mehrheit ausnahmsweise von dieser Vorschrift Befreiung erteilt.

Bei der Aufnahme ihrer Tätigkeit übernehmen sie die feierliche Verpflichtung, während der Ausübung und nach Ablauf ihrer Amtstätigkeit die sich aus ihrem Amt ergebenden Pflichten zu erfüllen, insbesondere die Pflicht, bei der Annahme bestimmter Tätigkeiten oder Vorteile nach Ablauf dieser Tätigkeit ehrenhaft und zurückhaltend zu sein.

Im Zweifelsfalle entscheidet der Gerichtshof. Betrifft die Entscheidung ein Mitglied des Gerichts oder eines Fachgerichts, so entscheidet der Gerichtshof nach Anhörung des betreffenden Gerichts.

Im RIS seit

19.03.2015

Zuletzt aktualisiert am

23.03.2015

Gesetzesnummer

20009117

Dokumentnummer

NOR40169683