Rechtstracker.at

§ 8 InfoV

Fassungen
ab 25.03.2015 — BGBl. II Nr. 58/2015 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 8 heute25.03.2015 BGBl. II Nr. 58/2015 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Informationsverordnung – InfoV

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 58 aus 2015,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

25.03.2015BGBl. II Nr. 58/2015

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

InfoV

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), 10/03 Nationalrat, Bundesrat

Text

Mündliche Übermittlung

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Klassifizierte Informationen der Stufen 2 und 3 dürfen nur in geschützten Bereichen und in Anwesenheit von Personen, die für die jeweilige Stufe berechtigt sind, mündlich übermittelt werden.
  2. Absatz 2,Telefongespräche über diese Informationen dürfen ohne Maßnahmen gegen Abhören nur in außergewöhnlichen und dringenden Fällen geführt werden. In diesen Fällen sind die Gespräche so vorsichtig zu führen, dass der Sachverhalt Dritten nicht verständlich wird.
  3. Absatz 3,Bei der mündlichen Übermittlung von klassifizierten Informationen der Stufe 4 sind zusätzlich Maßnahmen gegen Abhören zu treffen.

Im RIS seit

25.03.2015

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2015

Gesetzesnummer

20009120

Dokumentnummer

NOR40169776