Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Islamgesetz 2015
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 39/2015Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
74/01 Gesetzliche Anerkennung, äußere Rechtsverhältnisse
Text
Begutachtungsrecht
§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz eins,Die Religionsgesellschaft ist berechtigt, den Organen der Gesetzgebung und Verwaltung auf allen Ebenen Gutachten, Stellungnahmen, Berichte und Vorschläge über Angelegenheiten, die gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften betreffen, zu übermitteln.
(2)Absatz 2,Rechtsetzende Maßnahmen, die die äußeren Rechtsverhältnisse der Religionsgesellschaft betreffen, sind vor ihrer Vorlage, Verordnungen vor ihrer Erlassung, der Religionsgesellschaft unter Gewährung einer angemessenen Frist zur Stellungnahme zu übermitteln.
Zuletzt aktualisiert am
30.03.2015
Dokumentnummer
NOR40169811