Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Islamgesetz 2015
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 39/2015Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 18Paragraph 18
Index
74/01 Gesetzliche Anerkennung, äußere Rechtsverhältnisse
Text
Recht auf religiöse Betreuung in besonderen Einrichtungen und Jugenderziehung
§ 18.Paragraph 18,
(1)Absatz eins,Die Religionsgesellschaft hat das Recht, ihre Mitglieder, die
Angehörige des Bundesheeres sind oder
sich in gerichtlicher oder verwaltungsbehördlicher Haft befinden oder
in öffentlichen Krankenanstalten, Versorgungs-, Pflege- oder ähnlichen Anstalten untergebracht sind,
in religiöser Hinsicht zu betreuen.
(2)Absatz 2,Zur Besorgung der Angelegenheiten des Abs. 1 kommen nur Personen, insbesondere Dedes, Babas und Anas, in Betracht, die aufgrund ihrer Ausbildung und ihres Lebensmittelpunktes in Österreich fachlich und persönlich dafür geeignet sind. Sie unterstehen in allen konfessionellen Belangen der Religionsgesellschaft, in allen anderen Angelegenheiten der jeweils zuständigen Leitung für die Einrichtung. Die fachliche Eignung liegt nur dann vor, wenn ein Abschluss eines Studiums gemäß § 24 oder eine gleichwertige Qualifikation vorliegt. Die persönliche Eignung erfordert mindestens 3 Jahre einschlägige Berufserfahrung und Deutschkenntnisse auf dem Niveau der Reifeprüfung. Weiters ist eine Ermächtigung durch die Religionsgesellschaft erforderlich.Zur Besorgung der Angelegenheiten des Absatz eins, kommen nur Personen, insbesondere Dedes, Babas und Anas, in Betracht, die aufgrund ihrer Ausbildung und ihres Lebensmittelpunktes in Österreich fachlich und persönlich dafür geeignet sind. Sie unterstehen in allen konfessionellen Belangen der Religionsgesellschaft, in allen anderen Angelegenheiten der jeweils zuständigen Leitung für die Einrichtung. Die fachliche Eignung liegt nur dann vor, wenn ein Abschluss eines Studiums gemäß Paragraph 24, oder eine gleichwertige Qualifikation vorliegt. Die persönliche Eignung erfordert mindestens 3 Jahre einschlägige Berufserfahrung und Deutschkenntnisse auf dem Niveau der Reifeprüfung. Weiters ist eine Ermächtigung durch die Religionsgesellschaft erforderlich.
(3)Absatz 3,Der für die Besorgung der Angelegenheiten nach Abs. 1 Z 1 erforderliche Sach- und Personalaufwand ist vom Bund zu tragen.Der für die Besorgung der Angelegenheiten nach Absatz eins, Ziffer eins, erforderliche Sach- und Personalaufwand ist vom Bund zu tragen.
(4)Absatz 4,Die Religionsgesellschaft und ihre Mitglieder sind berechtigt, Kinder und Jugendliche durch alle traditionellen Bräuche zu führen und entsprechend den religiösen Geboten zu erziehen.
Schlagworte
Versorgungsanstalt, Pflegeanstalt, Sachaufwand
Zuletzt aktualisiert am
30.03.2015
Dokumentnummer
NOR40169819